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Berufsbetreuer ist zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Berufsbetreuer kann vom Gericht verpflichtet werden, einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg für den Empfang von Dokumenten einzurichten und diesen dem Gericht mitzuteilen. Verweigert er die Eröffnung eines solchen Postfachs, kann das Gericht zur Durchsetzung seiner Anordnung die Verhängung von Zwangsgeld androhen.

Rechtsgrundlage ist die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, den Betreuer gemäß § 1862 Abs. 3 BGB zur Erfüllung seiner Pflichten durch geeignete Anordnungen anzuhalten. Hierbei kann das Gericht auch Zwangsmittel einsetzen, um die Einhaltung seiner Entscheidungen sicherzustellen.

Zwar existiert keine ausdrückliche gesetzliche Norm, die Berufsbetreuer ausdrücklich zur Eröffnung eines elektronischen Postfachs verpflichtet. Allerdings hat sich mit der stufenweisen Erweiterung des verpflichteten Empfängerkreises im elektronischen Rechtsverkehr die Pflicht herausgebildet, dass bestimmte Berufsgruppen, die regelmäßig mit Gerichten in Kontakt stehen, einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen müssen. Maßgeblich ist dabei, ob die betreffende Person in ihrer beruflichen Funktion in vergleichbarer Weise wie ein Rechtsanwalt, Notar oder Sachverständiger zuverlässig an der elektronischen Kommunikation teilnehmen kann.

Bei Berufsbetreuern ist diese Voraussetzung erfüllt. Sie treten in ihrer professionellen Tätigkeit regelmäßig mit Gerichten und Behörden in Kontakt. Eine besondere standesrechtliche Bindung wie bei klassischen Kammerberufen ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass ihre Rolle eine dauerhafte und verlässliche Kommunikation mit der Justiz mit sich bringt. Damit fällt ein Berufsbetreuer in den Kreis derjenigen, die nach der Rechtsprechung verpflichtet sind, einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg einzurichten und zu nutzen.

Die gegenteilige Auffassung, ein Berufsbetreuer könne auf die Nutzung elektronischer Zustellungen verzichten, ist nicht zutreffend. Die Eröffnung eines solchen Zugangs ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch im Interesse einer funktionierenden Verfahrensführung erforderlich. Die Pflicht ergibt sich aus einer typisierenden Betrachtung der Berufsgruppe, die eine besondere Zuverlässigkeit in der Kommunikation mit den Gerichten erwarten lässt.


LG Augsburg, 09.01.2025 - Az: 053 T 4110/24 e

Vorgehend: AG Dillingen, 21.10.2024 - Az: XVII 561/09 (2)

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