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Vergütungsanspruch für ehrenamtliche Führung einer Betreuung durch einen ansonsten beruflichen Betreuer

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit der Beschwerde verfolgt die Betreuerin ihre gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanträge weiter, nachdem das Amtsgericht diese insgesamt abgelehnt hat.

Für die Betroffene, die seit vielen Jahren an einer … leidet, wurde erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. Dezember 2003 eine vorläufige Betreuung eingerichtet für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten. Zur vorläufigen Betreuerin wurde Frau … als berufsmäßige Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 16. Februar 2004 bestellte das Amtsgericht Ahrensburg Frau … in der Hauptsache zur berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Erbschaftsangelegenheiten. Die Betreuung wurde im weiteren Verlauf mehrfach verlängert und umfasste aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Ahrensburg vom 20. März 2012 die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Heimangelegenheiten sowie die Behörden- und Versicherungsangelegenheiten. Die Betroffene lebt in einer vollstationären Einrichtung und gilt als mittellos.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 teilte die damalige Betreuerin … dem Amtsgericht mit, die Durchsicht der Akte habe ergeben, dass die Betreuung auch durch einen ehrenamtlichen Betreuer erfolgen könne. Nach schriftlicher Anhörung der Betroffenen entließ das Amtsgericht Ahrensburg mit Beschluss vom 7. Juni 2013 die Betreuerin … und bestellte entsprechend dem Vorschlag der Betreuungsbehörde die jetzige Betreuerin, die Beteiligte zu 2, zur Betreuerin der Betroffenen. Zugleich ordnete es an, dass die Betreuung ehrenamtlich geführt werde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. Februar 2019 wurde die Betreuung eingeschränkt und verlängert. Sie umfasst seither den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge, der Heimangelegenheiten und der Behörden- und Versicherungsangelegenheiten.

Die Betreuerin, die über einen Ausbildungsabschluss als Bürokauffrau verfügt, führte die Betreuung ehrenamtlich weiter und machte entsprechend Aufwandsentschädigungen gegenüber dem Amtsgericht geltend. Jedenfalls seit 2019 führt sie ununterbrochen auch berufsmäßige Betreuungen. 2023 wurde sie zunächst vorläufig als berufliche Betreuerin registriert und ist dies nunmehr auch dauerhaft. Eine Aufwandsentschädigung hatte sie zuletzt mit Schreiben vom 29. Juni 2023 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 geltend gemacht. Zugleich hat sie mit dem Schreiben „ferner“ beantragt, ihr ab dem 1. Januar 2023 eine Vergütung zu gewähren, und einen auf den 2. Juli 2023 datierten Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 übersandt, mit dem sie Vergütungen jeweils nach Tabelle B Nr. 5.1.1 beantragt hat, insgesamt 468 €. Unter dem 24. Januar 2024 hat die Betreuerin einen weiteren Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2023 über ebenfalls insgesamt 468 € gestellt.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 hat das Amtsgericht die Vergütungsanträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 7 VBVG lägen nicht vor. Die Betreuerin sei zwar Berufsbetreuerin, aber in diesem Verfahren als ehrenamtliche Betreuerin bestellt worden. Die Bestellung sei auch nicht abgeändert worden. Aus der Änderung des VBVG ergebe sich nicht, dass bewusst als ehrenamtliche Betreuer eingesetzte Berufsbetreuer nunmehr automatisch eine Vergütung verlangen könnten. Andernfalls müssten diese Betreuer entlassen und durch „echte“ ehrenamtliche Betreuer ersetzt werden, was nicht dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung entspreche.

Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, mit der Einführung der Registrierungspflicht und der Änderung des VBVG komme es für die Vergütungspflicht nicht mehr darauf an, ob sie als Berufsbetreuerin bestellt worden sei, sondern nur darauf, dass sie als Berufsbetreuerin registriert sei. Überdies sei die berufsmäßige Führung der Betreuung sachgerecht, weil sie 2023 unter anderem eine Privatinsolvenz der Betroffenen betreut habe. Entsprechendes Fachwissen könne von einem „normalen“ ehrenamtlichen Betreuer nicht erwartet werden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Februar 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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