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Nutzungsausfall ist nicht endlos zu zahlen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Dem Unfallgeschädigten ist ab Erhalt des Schadensgutachtens ein Zeitraum von fünf Tagen zuzugestehen, ob das Fahrzeug repariert oder Ersatz beschafft werden solle. Hinzu kommt ein angemessener Zeitraum für die Wiederbeschaffung. Dieser richtet sich nach der objektiv erforderlichen Dauer für eine Ersatzbeschaffung. Dieser kann sich aus der tatsächlichen benötigten Zeit für die Ersatzbeschaffung ergeben, wenn die Ersatzbeschaffung besonderen Schwierigkeiten begegnete. Die objektiv erforderliche Dauer der Ersatzbeschaffung ergibt sich aus der im Schadensgutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer, wenn keine besonderen Schwierigkeiten vorlagen.

Eine Verlängerung der Wiederbeschaffungsdauer ergibt sich aus nicht aus dem Restwertangebot und der Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch die Versicherung und dadurch erfolgte spätere Veräußerung des Fahrzeugs. Der Geschädigte muss ein Restwertangebot der einstandspflichtigen Versicherung nicht abwarten, sondern kann das Fahrzeug auch zum Restwert aus dem Schadensgutachten veräußern. Jedenfalls muss sich der Geschädigte unmittelbar nach Ablauf der Bedenkzeit um ein Ersatzfahrzeug bemühen und zwar unabhängig von einer Veräußerung des Altfahrzeugs.

Es ist auch kein verlängerter Wiederbeschaffungszeitraum wegen fehlender Vorleistung der Versicherung zu gewähren, wenn diese weder auf mangelnde finanzieller Möglichkeiten zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs hingewiesen noch ein Vorschuss gefordert wurde. Einer solchen Forderung hätte es aber gem. § 254 Abs. 2 BGB trotz Ablehnung der Einstandspflicht bedurft, um den Schaden möglichst gering zu halten.


LG Lübeck, 26.09.2024 - Az: 3 O 193/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0926.3O193.22.00

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Leipholz , Euskirchen