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Mangelhafter Gebrauchtwagen: Nicht immer Nutzungsausfall bei Reparatur

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Befindet sich ein Händler nach Fristsetzung im Verzug hinsichtlich von Nachbesserungsarbeiten am Fahrzeug, so steht dem Käufer ggf. eine Nutzungsausfallsentschädigung zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Käufer bei Erstellung des Reparaturauftrages jedoch nicht nach einem Ersatzwagen gefragt. Der Anspruch scheiterte daher.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte betreibt einen gewerblichen Automobilhandel in Aachen-Richterich. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.03.2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke BMW 750i, Erstzulassung 24.04.1995 zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro. Die Parteien vereinbarten eine Gewährleistung und Sachmangelhaftung von 12 Monaten.

Am 15.03.2002 übergab der Beklagte dem Kläger den Pkw. Zugleich zahlte der Kläger den Kaufpreis in voller Höhe.

Am 17.06.2002 trat ein Mangel am Automatikgetriebe des veräußerten Fahrzeuges auf. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr rückwärts fahren. Am 18.06.2002 zeigte der Kläger dem Beklagten diesen Mangel an. Am 20.06.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, in eine Fachwerkstatt zu fahren, damit dort eine Diagnose des Mangels in Auftrag gegeben werde. Das von dem Kläger beauftragte Fachunternehmen konnte ein Mangel am Steuergerät des Automatikgetriebes nicht feststellen.

Mit Schreiben vom 01.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.07.2002 auf mitzuteilen, wo eine Reparatur durchzuführen sei sowie bis zum 15.07.2002 selbst eine Reparatur durchzuführen sei sowie bis zum 15.07.2002 selbst eine Reparatur durchzuführen. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs behielt sich der Kläger vor, die Nacherfüllung durch den Beklagten abzulehnen sowie von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern.

Am 04.07.2002 bot der Beklagte dem Kläger an, das Fahrzeug abzuholen und das Getriebe in seine Fachwerkstatt überholen zu lassen. Am 15.07.2002 erhielt der Kläger das Fahrzeug von dem Beklagten repariert zurück. Anschließend ließ er das Fahrzeug erneut von der schon vormals beauftragten Fachwerkstatt überprüfen. Hierbei wurde festgestellt, daß die Reparatur ordnungsgemäß erfolgt war. Die Fachwerkstatt berechnete für ihre Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 26,91 Euro. Der Kläger begehrt nunmehr für die Zeit vom 18.06. bis 15.07.2002, in der er das erworbene Fahrzeug nicht nutzen konnte, Nutzungsausfall, den er wie folgt berechnet:

27 x 99,00 Euro = 2.673,00 Euro.

In der Zeit vom 18.06. bis 15.07.2002 nahm der Kläger keinen Mietwagen in Anspruch. Mit Schreiben vom 18.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten auf bis zum 29.07.2002 den Betrag in Höhe von 2.673,00 Euro an ihn zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte alle gemäß § 439 Abs. 2 BGB n.F. zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen habe. Hiervon umfaßt seien insbesondere die von der Fachwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für die Überprüfung der Ordnungsmäßheit/der Mängelbeseitigung. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sei ferner als sogenannter Mangelfolgeschaden zu ersetzen. Nach § 280 BGB n.F. bedürfe es nicht einer vorherigen Fristsetzung, da dieser Anspruch neben den Anspruch auf Nacherfüllung trete.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung eine vorherige Fristsetzung im Sinne des § 281 BGB n.F. voraussetze. Dies zeige sich allein dadurch, daß er dem Kläger bei Kenntnis der Notwendigkeit der Nutzungsmöglichkeit anläßlich der Abholung des Fahrzeuges zwecks Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte.

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