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Kaufvertrag beim Fahrzeugkauf: Tipps und Fallstricke im Verkehrsrecht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Vertrag über den Kauf eines Wagens bedarf keiner besonderen Form. Es ist daher auch möglich, einen Autokaufvertrag mündlich abzuschließen. Aus Beweisgründen ist hiervon allerdings dringend abzuraten. Vielmehr sollten wichtige Angaben wie etwa Kaufpreis, Ausstattung des Wagens, Lieferfrist und insbesondere bei Gebrauchtwagenkauf der Zustand des Wagens (Unfallfreiheit, Kilometerleistung, Austauschmotor, Umbauten, Vorbesitzer) schriftlich festgehalten werden. Wer ganz sichergehen will, lässt sich entscheidende Eigenschaften wie etwa die Unfallfreiheit am besten ausdrücklich zusichern.

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Verkäufer und Käufer übereinstimmend erklären, der Wagen solle gegen einen bestimmten Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer verkauft werden. Wann das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen. Beim mündlichen Kaufvertrag ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Vertragsparteien ihre übereinstimmenden Erklärungen austauschen.

Der schriftliche Vertrag ist in der Regel geschlossen, wenn beide Parteien ihn unterschrieben haben. Beim Neuwagenkauf ist zudem zu beachten, dass die Verkäufer zumeist Bestellformulare bereithalten. Aus diesen geht hervor, dass sich der Verkäufer nicht unmittelbar binden will. Vielmehr gibt der Kaufinteressent durch Ausfüllen des Bestellformulars und Einreichung beim Händler ein rechtswirksames Angebot, an das er für eine gewisse Dauer gebunden ist, ab. Hierbei ist die Bindungsfrist im Formular meist vermerkt. Der Kaufvertrag kommt in diesem Fall erst durch die Annahme des Angebotes durch den Händler zustande.

Den Kaufverträgen von Kfz-Händlern liegen in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen bei. Diese sollten - auch wenn es Mühe bereitet - durchgelesen werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Denn mit Vertragschluß werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil. Man sollte allerdings einen kühlen Kopf bewahren, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das „Kleingedruckte“ nachteilige Regelungen enthält.

Denn Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sich an besonderen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches messen lassen. Nicht jede Formularklausel ist danach wirksam. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob eine Regelung den Käufer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Eine solche Prüfung sollte nötigenfalls von einem Anwalt durchgeführt werden, da die gesetzlichen Regelungen sehr allgemein gefasst sind und daher die einschlägige Rechtsprechung auszuwerten ist.

Im Übrigen gehen konkrete Abreden zwischen den Vertragsparteien Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer vor. Ist daher etwa im Kleingedruckten eine Haftungserleichterung zugunsten des Verkäufers enthalten, notieren die Parteien aber auf dem Vertragsdokument, dass der Verkäufer umfänglich haften soll, dann gilt diese besondere Abrede. Dies wäre auch dann der Fall, wenn diese Abrede nur mündlich getroffen wird. Allerdings wird es dann meist an der Beweisbarkeit der Abrede scheitern. Auch hier gilt demnach: Besser alles schriftlich dokumentieren!
Stand: 29.01.2019
Feedback zu diesem Tipp
Ja, ein Autokaufvertrag bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend davon abzuraten; wichtige Details sollten stets schriftlich festgehalten werden.
Beim Neuwagenkauf gibt der Käufer durch das Ausfüllen des Bestellformulars zunächst ein verbindliches Angebot ab. Der Kaufvertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Händler dieses Angebot annimmt.
Nicht zwingend. AGB müssen sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches messen lassen. Klauseln, die den Käufer unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein.
Konkrete, zwischen den Parteien getroffene Abreden haben Vorrang vor den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individuelle Vereinbarungen sollten zur besseren Beweisbarkeit immer schriftlich dokumentiert werden.
Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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