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Warum Airlines den Flugpreis sofort verlangen dürfen

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, wonach der Flugpreis unabhängig vom Buchungszeitpunkt bereits bei Vertragsschluss fällig wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB. Die vom Werkvertragsrecht abweichende Vorleistungspflicht des Fluggastes ist durch die Besonderheiten des Personenbeförderungsvertrags sachlich gerechtfertigt und benachteiligt den Fluggast nicht unangemessen.

Inhaltskontrolle von Vorauszahlungsklauseln

Vorauszahlungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsvertrags unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, da durch sie von gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen getroffen werden. Maßgeblich ist, ob eine Klausel, die den Fluggast zur Zahlung des Flugpreises bereits bei Buchung verpflichtet, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nicht anwendbar ist dagegen § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, da diese Vorschrift das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB betrifft, nicht jedoch die Frage der Fälligkeit einer Vorleistung (vgl. zu § 11 Nr. 2a AGBG: BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86).

Ist der Personenbeförderungsvertrag ein Werkvertrag?

Ein auf die entgeltliche Personenbeförderung gerichteter Vertrag ist nach allgemeiner Auffassung als Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. BGH, 21.12.1973 - Az: IV ZR 158/72; BGH, 24.06.1969 - Az: VI ZR 48/67). Das Werkvertragsrecht sieht in §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Werkunternehmers vor; der Werklohn ist erst bei Abnahme oder Vollendung der Leistung zu entrichten. Diese gesetzliche Regelung kann das Leitbild des Personenbeförderungsvertrags jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen bestimmen, da der Gesetzgeber für den Personenbeförderungsvertrag - anders als für den Reisevertrag - kein eigenständiges Regelungswerk geschaffen hat, obwohl dieser Vertragstyp Besonderheiten aufweist.

Welche Besonderheiten rechtfertigen eine Abweichung vom werkvertraglichen Leitbild?

Dem Werkunternehmer stehen zur Absicherung seines Vergütungsanspruchs verschiedene Sicherungsrechte zur Verfügung, etwa das Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB oder der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB. Auch dem Frachtführer steht nach § 440 Abs. 1 HGB ein Pfandrecht an dem zur Beförderung übergebenen Gut zu. Bei der Personenbeförderung existiert demgegenüber kein vergleichbares Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers. Der Unternehmer wäre bei einer grundsätzlichen Vorleistungspflicht ungesichert der Gefahr erheblicher Zahlungsausfälle ausgesetzt, was besonders schwer wiegt, da denjenigen, der Personenbeförderungsleistungen öffentlich anbietet, regelmäßig eine Beförderungspflicht trifft (im Luftverkehr § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG). Zudem lässt sich bei der Personenbeförderung eine Parallelität der vertraglichen Leistungen im Sinne des § 320 BGB praktisch nicht erreichen, sodass eine der Vertragsparteien in Vorleistung treten muss. Eine Abwicklung dergestalt, dass das Beförderungsentgelt erst nach Ankunft am Zielort gezahlt wird, wäre beim Massengeschäft der Fahr- oder Fluggastbeförderung im Linienverkehr kaum praktikabel.

Dieser Besonderheit hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen: Im Eisenbahnverkehr ist die Vorauszahlung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 i.V.m. Anhang I, Titel II, Art. 8 Abs. 1 COTIF), und auch die Erstattungsregelungen des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung gehen davon aus, dass der Flugpreis vor Flugantritt gezahlt wird. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 9 Nr. 2 AGBG wurde ein gesetzliches Verbot formularmäßiger Vorleistungspflichten mit Verweis auf die technische Abwicklung bei Fahr- und Eintrittskarten abgelehnt (BT-Drucks. 7/3919, S. 28). Schließlich spiegelt sich diese Besonderheit auch in der internationalen Buchungs- und Abrechnungspraxis wider, die für einen erheblichen Anteil der weltweiten Flüge auf einer Vorauskasse-Praxis der International Air Transport Association (IATA) beruht.


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BGH, 16.02.2016 - Az: X ZR 97/14

ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR97.14.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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