Eine Anzahlung ist eine Vorauszahlung auf den Gesamtpreis der
Pauschalreise, die in der Regel vor der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung geleistet wird. Sie dient dem
Reiseveranstalter als finanzielle Sicherheit und kann vertraglich festgelegt sein. Im Reiserecht stellt die Anzahlung einen Teilbetrag des
Reisepreises dar, den der
Reisende vor Reisebeginn entrichtet.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Anzahlung?
Nach den Bestimmungen des BGB wird der Reisepreis eigentlich erst am Ende der Reise fällig. Eine Anzahlung auf den Reisepreis kann also vom Reisenden nur dann verlangt werden, wenn dies gesondert vereinbart ist, was üblicherweise in den
AGB geschieht.
§ 651t BGB regelt die Details wie folgt:
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des
§ 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
Bei Pauschalreisen kann eine vereinbarte Anzahlung also erst nach vorheriger Übergabe eines
Sicherungsscheines gefordert werden - wird kein Sicherungsschein ausgehändigt, muss der gesamte Reisepreis erst nach Ende der Reise entrichtet werden.
Wie hoch darf die Anzahlung sein?
Nach der Rechtsprechung sind Vereinbarungen über Anzahlungen enge Schranken gesetzt. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins und der
Reisebestätigung als Beleg für den Vertragsschluss ist eine Anzahlung bis zu 20% des Reisepreises zulässig, wenn dies durch die Vorleistungen des Reiseveranstalters gerechtfertigt ist. Die entsprechende Entscheidung des OLG Köln (Az:
16 U 12/05) wurde bereits 2006 vom BGH (Az:
X ZR 59/05) bestätigt.
Eine höhere Anzahlung als 20 % höhlt das Zug-um-Zug-Prinzip, wie es in § 320 BGB verankert ist, in der Regel unangemessen aus.
Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist dennoch nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen
Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen (BGH, 09.12.2014 - Az:
X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13).
Eine 20% des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen daher nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist (BGH, 25.07.2017 – Az:
X ZR 71/16).
Diese Grundsätze gelten auch für
Kreuzfahrten. Nur dann, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liquiditätsvorteil erhält, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende, eigene Aufwendungen gedeckt oder fällige Forderungen Dritter bedient werden müssen, ist eine höhere Anzahlung zulässig. Ein solches muss der Veranstalter nachweisen können (OLG Rostock, 06.05.2015 - Az:
2 U 22/14).
Welche Aufgabe hat der Sicherungsschein hinsichtlich der Anzahlung?
Der Sicherungsschein schützt den Reisenden für den Fall, dass der Veranstalter zahlungsunfähig wird oder
Insolvenz anmeldet, und stellt sicher, dass der Reisende auch in diesem Fall seine bereits geleisteten Zahlungen zurückerhält. Ohne die Aushändigung dieses Dokuments besteht für den Veranstalter kein rechtmäßiger Anspruch auf eine Anzahlung. Reiseveranstalter sind verpflichtet, den Sicherungsschein rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit Reisende ihre Rechte vor einer Zahlung prüfen können.
Wann ist der Restbetrag des Reisepreises fällig?
Der Restbetrag des Reisepreises kann bei entsprechender Vereinbarung zwei bis vier Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung sämtlicher Reiseunterlagen beansprucht werden.
Es ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters an der Fälligkeit der Zahlung des vollen Reisepreises 30 Tage vor Antritt besteht, um dem Veranstalter bei Nichtzahlung eine angemessene Frist zum Rücktritt und zur weiteren Verwendung der Reise zu lassen.
Eine Regelung in den AGB des Reiseveranstalters, nach der der Restbetrag bereits 40 (OLG Frankfurt, 16.01.2014 - Az:
16 U 78/13) bzw. 45 Tage (OLG Dresden, 21.06.2012 - Az:
8 U 1900/11; LG Leipzig, 11.11.2011 - Az:
8 O 3545/10) vor Reiseantritt fällig wird, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 320 BGB.
Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es gibt Fälle, in denen Reiseveranstalter in ihren AGB Klauseln aufnehmen, die unverhältnismäßig hohe Anzahlungen oder zu frühzeitige Restzahlungen vorsehen (s.o.). Solche Regelungen können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Reisenden unangemessen benachteiligen.
Nach der Rechtsprechung können insbesondere folgende Klauseln unzulässig sein:
- Anzahlungen, die 20 % des Gesamtreisepreises übersteigen, sofern dies nicht durch konkrete Vorleistungen des Reiseveranstalters begründet ist.
- Verpflichtung zur Restzahlung mehr als 30 Tage vor Reisebeginn.
- Klauseln, die eine Anzahlung verlangen, ohne gleichzeitig die Aushändigung eines Sicherungsscheins vorzusehen.
Sollten solche Klauseln Bestandteil eines
Reisevertrags sein, können Reisende sich auf deren Unwirksamkeit zu berufen.