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Die AGB - Worauf ist beim „Kleingedruckten“ zu achten?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unter den häufig als „Kleingedrucktes“ bezeichneten Texten versteht man die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) eines Vertragspartners, hier des Reiseveranstalters.

Sie sollen nach dessen Willen allen mit ihm geschlossenen Verträgen zu Grunde gelegt werden. Da solche AGB meist die Tendenz haben, die wirtschaftlichen Interessen ihres Verwenders stärker zu berücksichtigen als die des anderen Vertragspartners, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch spezielle Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner des Verwenders, insbesondere den Verbraucher, schützen sollen.

Die „Allgemeinen Reisebedingungen“ sind solche AGB. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich auf sie hinweist (im Allgemeinen im Reiseprospekt), der Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann und mit der Verwendung einverstanden ist.

Die allgemeinen Reisebedingungen werden in § 651f Abs. 3 BGB und § 651h Abs. 2 BGB ausdrücklich anerkannt.

Sind die AGB des Veranstalters nicht in einem von ihm herausgegebenen Prospekt enthalten, muss der Reiseveranstalter diese dem Reisenden auf andere Weise zur Verfügung stellen.

Die AGB dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten - solche Klauseln sind unwirksam.

Eine überraschende Klausel läge etwa vor, wenn sich der Veranstalter von jeder Haftung aus Verletzung von Informationspflichten freizeichnen wollte.

BGB geht vor AGB

Der Reisende ist im Übrigen in vielen Fällen vor missbräuchlicher Verwendung von AGB dadurch geschützt, dass von den verbraucherfreundlichen Vorschriften des Reiserechts in den §§ 651a bis 651x BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf (§ 651y BGB).

Haftungsbeschränkung

Der Reiseveranstalter kann bei Pauschalreisen durch Vereinbarung mit dem Reisenden in den Allgemeinen Reisebedingungen seine Haftung für nicht schuldhaft herbeigeführte Sachschäden oder bei Schäden durch Verschulden dritter Leistungsträger auf den dreifachen Reisepreis beschränken (§ 651p Abs. 1 BGB).

Dennoch ist es ratsam, vor einer Buchung die AGB zumindest dann nachzulesen, wenn von vornherein Unklarheiten über Einzelheiten des Vertragsinhalts bestehen. Dabei muss, soweit erforderlich, eine Klärung mit dem Reiseveranstalter erreicht werden.

Eine Auskunft des Reisebüros reicht zur Klärung dann nicht aus, wenn dieses wie in der Mehrzahl der Fälle nur Vermittler und nicht selbst Veranstalter ist.
Stand: 02.12.2019 (aktualisiert am: 24.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Die Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Veranstalter vor Vertragsschluss klar auf sie hinweist, der Reisende zumutbar Kenntnis nehmen kann und sein Einverständnis erklärt.
Überraschende Klauseln, die der Vertragspartner nicht zu erwarten hat, sind unwirksam. Dies gilt beispielsweise für den Versuch, sich von jeglicher Haftung bei Verletzung von Informationspflichten freizuzeichnen.
Nein. Bei Pauschalreisen kann die Haftung für nicht schuldhaft verursachte Sachschäden oder Schäden durch dritte Leistungsträger gemäß § 651p Abs. 1 BGB zwar vertraglich auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, jedoch darf nicht zum Nachteil des Reisenden von den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Reiserechts abgewichen werden.
Da Reisebüros meist nur als Vermittler und nicht als Veranstalter agieren, ist eine Klärung direkt mit dem Reiseveranstalter erforderlich, um bei Unklarheiten über den Vertragsinhalt Sicherheit zu erlangen.
Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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