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Reisender im Pauschalreisevertrag: Wer zählt dazu und welche Rechte gibt es?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer ist Reisender?

Reisender ist jeder, der beim Abschluss des Reisevertrags über eine Pauschalreise Vertragspartner des Reiseveranstalters geworden ist.

Hier sind zwei Konstellationen denkbar:

1. Eine Einzelperson bucht die Reise für sich. Dann ist diese Person Reisender.

oder

2. Die Reise wird auch für andere, etwa Familienangehörige gebucht.

In diesem Fall ist weiter zu unterscheiden:

Wenn nur der Buchende im Reisevertrag als Vertragspartner erscheint, ist auch nur er Reisender. Seine Begleitpersonen haben keine eigenen Ansprüche auf Erfüllung des Reisevertrags; sie schulden andererseits auch den Reisepreis nicht. Kommen sie allerdings bei der Reise zu Schaden, können sie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter selbständig geltend machen.

Tritt der Buchende bei Abschluss des Reisevertrags erkennbar nicht nur für sich selbst sondern auch als Vertreter seiner Reisebegleiter auf, so werden auch diese Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag.

Ein Reisender muss übrigens nicht zwingend eine Privatperson sein - auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist vom Anwendungsbereich des Reiserechts bei Geschäftsreisen einbezogen, sofern er die Buchung nicht über einen Rahmenvertrag vornimmt. Dies bedeutet, dass auch „Incentive-Reisen“ dem Reiserecht unterliegen, wenn kein zuvor geschlossener Rahmenvertrag zwischen Reiseveranstalter und Unternehmer besteht.

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Stand: (letzte Änderung: 14.08.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Reisender ist grundsätzlich die Person, die beim Abschluss des Reisevertrags als Vertragspartner des Reiseveranstalters auftritt. Dies kann eine Einzelperson sein oder – wenn der Buchende als Vertreter auftritt – auch die gesamte Gruppe von Mitreisenden.
Erscheinen Mitreisende nicht als Vertragspartner im Reisevertrag, haben sie keine eigenen Ansprüche auf Erfüllung des Reisevertrags und schulden auch nicht den Reisepreis. Sie können jedoch bei Schäden während der Reise eigene Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
Ja, auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB unterliegen dem Reiserecht, sofern die Buchung nicht über einen bereits bestehenden Rahmenvertrag erfolgt. Dies gilt unter anderem für Incentive-Reisen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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