Bietet ein Reiseveranstalter nach Wegfall der gebuchten Clubunterkunft lediglich ein gewöhnliches Hotel oder einen Club an einer anderen Destination an, stellt dies keinen gleichwertigen Ersatz dar. Die Vereitelung eines spezifisch gebuchten Cluburlaubs kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von bis zu 50 Prozent des Reisepreises begründen - auch dann, wenn die Reisenden in der ursprünglich vorgesehenen Zeit eine andere, nicht vom selben Veranstalter organisierte Reise unternehmen.
Vorliegend betraf dies das Angebot eines Hotels am ursprünglichen Reiseziel in der Türkei, das den klagenden Reisenden als Alternative zur ausgefallenen Clubunterbringung unterbreitet worden war.
Im zugrunde liegenden Fall waren der Familie ein Club in Ägypten sowie ein Club in Kalabrien als Alternativen angeboten worden, die beide nicht dem gebuchten Reiseziel in der Türkei entsprachen.
Vorliegend wurde eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zugesprochen, wobei die Kammer maßgeblich auf den besonderen, höherwertigen Charakter des gebuchten Cluburlaubs sowie auf die erst einen Monat vor Reisebeginn erfolgte Absage abstellte.
Anspruchsgrundlage: Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Kann ein Reiseveranstalter eine gebuchte Pauschalreise nicht wie vereinbart durchführen und tritt der Reisende deshalb vom Vertrag zurück, kommt ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird und dem Reisenden kein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist dabei, ob die angebotene Alternative dem ursprünglich gebuchten Reisetyp in seinen wesentlichen Merkmalen entspricht.Wann ist eine Ersatzunterkunft einem Cluburlaub gleichwertig?
Ein Cluburlaub unterscheidet sich nach den Ausführungen des Gerichts grundlegend von einem gewöhnlichen Hotelaufenthalt. Während bei Letzterem die Unterbringung im Vordergrund steht, prägen beim Cluburlaub Unterhaltung und Aktivität der Gäste das Reiseerlebnis maßgeblich. Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine „Rundumbetreuung“ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander („Clubatmosphäre“). Ein als Ersatz angebotenes gewöhnliches Hotel kann diese spezifischen Merkmale eines Cluburlaubs strukturell nicht abbilden und stellt daher regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz dar.Vorliegend betraf dies das Angebot eines Hotels am ursprünglichen Reiseziel in der Türkei, das den klagenden Reisenden als Alternative zur ausgefallenen Clubunterbringung unterbreitet worden war.
Bedeutung des Reiseziels für die Gleichwertigkeit
Auch der Verweis auf eine Unterbringung in einem Club an einem anderen Reiseziel genügt den Anforderungen an eine gleichwertige Ersatzleistung nicht. Eine Urlaubsreise wird maßgeblich durch den gewählten Zielort geprägt; landschaftliche, klimatische und kulturelle Gegebenheiten sowie die individuelle Erwartungshaltung an das konkrete Reiseziel sind wesentliche Bestandteile der vertraglich geschuldeten Leistung. Eine Verlagerung des Aufenthaltsorts auf eine andere Destination verändert daher den Charakter der gebuchten Reise unabhängig davon, ob die Ersatzunterkunft selbst dem Clubkonzept entspricht.Im zugrunde liegenden Fall waren der Familie ein Club in Ägypten sowie ein Club in Kalabrien als Alternativen angeboten worden, die beide nicht dem gebuchten Reiseziel in der Türkei entsprachen.
Schließt eine anderweitige Reise den Entschädigungsanspruch aus?
Der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit entfällt nicht dadurch, dass die Reisenden in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum eine andere Reise unternehmen. Entscheidend ist, dass diese anderweitige Reise nicht vom selben Reiseveranstalter organisiert wurde und damit nicht an die Stelle der vereitelten Leistung tritt. Die Durchführung einer selbst organisierten Alternativreise stellt mithin keine Kompensation der durch den Veranstalter verursachten Vertragsverletzung dar und steht einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.Bemessung der Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Qualität der gebuchten Reise sowie der Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter die Nichterfüllung mitteilt. Je hochwertiger und spezifischer die gebuchte Reiseleistung sowie je kurzfristiger die Absage vor Reiseantritt erfolgt, desto eher kann eine Entschädigung im oberen Bereich der üblichen Bemessungsspanne gerechtfertigt sein.Vorliegend wurde eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zugesprochen, wobei die Kammer maßgeblich auf den besonderen, höherwertigen Charakter des gebuchten Cluburlaubs sowie auf die erst einen Monat vor Reisebeginn erfolgte Absage abstellte.
LG Frankfurt/Main, 17.03.2026 - Az: 2-24 O 123/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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