Ein Leasingvertrag ohne ausdrücklich vereinbarte Kaufoption begründet auch bei Zahlung der Schlussrate keinen Anspruch des Leasingnehmers auf Übereignung des Leasingguts; hierfür sprechen sowohl der Vertragswortlaut als auch eine im Vertrag vorgesehene Verwertungsregelung. Formularmäßige Bearbeitungsgebühren in Leasingverträgen zwischen Unternehmern sind hingegen entsprechend der Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen als unwirksame Preisnebenabrede zu qualifizieren und können zurückgefordert werden.
Enthält ein Leasingvertrag ohne ausdrückliche Kaufoption einen Übereignungsanspruch?
Ein Leasingvertrag, der nach seinem Wortlaut keine Kaufoption enthält, ist im Zweifel als gewöhnlicher Leasingvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB zu qualifizieren. Der Leasingvertrag ist nach allgemeiner Auffassung auf eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung gerichtet, sodass nach Vertragsende grundsätzlich eine Rückgabepflicht des Leasingnehmers besteht (vgl. BGH, 13.04.2005 - Az: VIII ZR 377/03). Für die Auslegung eines Leasingvertrags ist maßgeblich, wie ein objektiver, seinen Inhalt vernünftig würdigender Empfänger den Vertragstext verstehen musste. Enthält der Vertrag zusätzlich eine Regelung, wonach der Leasinggeber nach Vertragsende zur Verwertung des Leasingguts berechtigt ist, ohne dass dieses Verwertungsrecht durch eine Kaufoption des Leasingnehmers eingeschränkt wird, spricht dies gegen die Annahme eines vertraglich vereinbarten Erwerbsrechts. Eine allein mündlich erteilte Zusage eines Vertriebsmitarbeiters, wonach der Leasingnehmer nach Zahlung der Schlussrate Eigentum am Leasinggut erwerben könne, führt nicht zur Änderung des schriftlich geschlossenen Vertrags, wenn die Parteien im zeitlichen Anschluss an ein entsprechendes Angebot einen hiervon inhaltlich abweichenden Vertrag abschließen; maßgeblich ist dann der Inhalt des tatsächlich angenommenen Vertragsangebots.Welche Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rückgabepflicht?
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, die eine Rückgabepflicht des Leasingnehmers nach Vertragsende regeln, sind wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie ohne größere Mühe lesbar sind. Ein sogenannter „extremer Kleindruck“, der der wirksamen Einbeziehung entgegenstehen könnte, liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Schriftgröße gering ist; entscheidend ist die tatsächliche Lesbarkeit im konkreten Einzelfall.Kann eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung einen Übereignungsanspruch begründen?
Die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB kann allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ein Anspruch auf Erfüllung, insbesondere auf Übereignung des Leasingguts, lässt sich hierauf nicht stützen, da der Schadensersatzanspruch auf den Ausgleich eines durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens gerichtet ist und nicht auf die Erfüllung eines nicht vereinbarten Erwerbsrechts.Besteht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Schlussrate?
Ein Anspruch auf Rückzahlung einer vertraglich geschuldeten Schlussrate aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) setzt eine tatsächliche Einigung der Vertragsparteien über den mit der Leistung verfolgten Zweck voraus. Zwischen Leistung und erwartetem Erfolg muss nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten eine Verknüpfung dergestalt bestehen, dass die Leistung von einem bestimmten Erfolg abhängig sein soll. Eine solche Übereinstimmung fehlt, wenn der Leistungsempfänger vor und nach Erhalt der Zahlung zum Ausdruck bringt, dass er einen von der Zahlung abweichenden Zweck verfolgt, etwa wenn er den Eigentumsübergang von der Zahlung eines weiteren, über die Schlussrate hinausgehenden Betrags abhängig macht. Zwischen den Parteien besteht in einem solchen Fall lediglich Einigkeit über die Erfüllung der ohnehin bestehenden vertraglichen Zahlungspflicht, sodass der vertragliche Erfüllungsanspruch den Rechtsgrund für die Zahlung bildet und eine Kondiktion mangels fehlenden Rechtsgrundes ausscheidet. Selbst wenn ein derartiger Rückzahlungsanspruch bestünde, wäre seiner Geltendmachung nach § 242 BGB regelmäßig der Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ entgegenzuhalten, wenn der vertragliche Zahlungsanspruch mangels Erfüllungswirkung der Zahlung fortbestünde und die zurückgeforderte Leistung sogleich wieder zu erbringen wäre.Urteil freischalten
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LG Köln, 16.04.2019 - Az: 21 O 116/18
ECLI:DE:LGK:2019:0416.21O116.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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