Die Einziehung eines Fahrzeugs gemäß §§ 315f, 74a, 74b StGB setzt voraus, dass das Fahrzeug entweder dem Täter gehört oder eine Gefahr für fremde Rechtsgüter darstellt. Ein Leasingfahrzeug kann nur eingezogen werden, wenn der Leasinggeber eine Art Beihilfe geleistet hat. Liegen keine Anhaltspunkte hierfür vor, scheidet die Einziehung aus.
Auch eine Sicherungseinziehung nach § 74b StGB scheidet aus, wenn das Fahrzeug nicht als zukünftige Gefahrenquelle eingestuft wird.
Auch eine Sicherungseinziehung nach § 74b StGB scheidet aus, wenn das Fahrzeug nicht als zukünftige Gefahrenquelle eingestuft wird.
LG Tübingen, 11.06.2021 - Az: 3 Qs 16/21
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