Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Nimmt ein Autofahrer an einem Sicherheitstraining auf einer Rennstrecke teil, so tritt die
Kaskoversicherung für Unfallschäden ein, sofern der
Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Handelt es sich hingegen um eine Übungsfahrt, die dem Ziel der Erzielung der Höchstgeschwindigkeit dient, so sind hierbei entstandene Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsmaklerin wegen schuldhafter Falschberatung in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Jahre 2001 ein 2-türiges Cabriolet der Marke Maserati-Spyder Cambiocorse. Am 13.11.2001 begab er sich zur Beklagten, mit der eine Maklervereinbarung bestand, nach der sie seine Versicherungsgeschäfte zu erledigen und ihn insoweit exklusiv zu beraten hatte. Der Kläger fragte die für ihn zuständige Angestellte E, ob „Fahrten auf Rennstrecken, insbesondere auf dem Hockenheim-Ring oder dem Nürburg-Ring“ unter den - von ihm gewünschten - Vollkasko-Versicherungsschutz fielen. Frau E verneinte dies; der Kläger schloss deshalb keine Fahrzeug-Vollkasko-Versicherung ab.
Am 02.03.2003 nahm der Kläger an einem Fahrsicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring teil. Er verunfallte mit dem Maserati-Spyder. Der Sachschaden betrug 41.612,49 EUR. Abzüglich eines Selbstbehalts und erstatteter Teilkaskoleistung verblieb dem Kläger ein Schaden von 37.555,17 EUR.
Der Kläger ist der Auffassung, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn falsch beraten bzw. ihm eine falsche Auskunft erteilt. Ausgenommen vom Versicherungsschutz auf Rennstrecken seien solche Fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme. Sonstige Fahrten, insbesondere auch solche im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings, könnten - was unstreitig ist - durch eine Vollkasko-Versicherung abgesichert werden. Wäre er dementsprechend von der Mitarbeiterin der Beklagten richtig beraten worden, hätte er eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen und der entstandene Fahrzeugschaden wäre versichert gewesen und ausgeglichen worden.
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