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Wunderkerzen am Weihnachtsbaum: Grobe Fahrlässigkeit kostet Versicherungsschutz

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Einstandspflicht eines Hausratversicherers entfällt gemäß § 61 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer ein Verhalten an den Tag legt, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist dann grob fahrlässig, wenn die Kenntnis der Regel nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss.

Warnhinweise auf Produktverpackungen entfalten eine erhebliche Rechtswirkung für die Beurteilung des Verhaltens des Verwenders. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Warnhinweise in besonders großer Schrift oder auf der Vorderseite der Verpackung angebracht sind. Auch auf der Rückseite in kleinerer Schrift platzierte Hinweise können ihre Warnfunktion erfüllen, sofern sie eindeutig und verständlich formuliert sind. Die Größe der Verpackung kann eine Verkleinerung der Schrift rechtfertigen, insbesondere wenn die Hinweise – wie international üblich – in mehreren Sprachen abgefasst werden müssen. Die bildliche Darstellung des beabsichtigten Effekts eines Produkts, etwa eines Funkenflugs bei Wunderkerzen, vermittelt bereits für sich genommen eine Vorstellung von der potentiellen Gefährlichkeit des Produkts in geschlossenen Räumen.

Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann angenommen werden, wenn gegen mehrere Sicherheitsvorgaben gleichzeitig verstoßen wird. Vorliegend betraf dies die Verwendung von Wunderkerzen in geschlossenen Räumen entgegen der Anweisung, diese nur im Freien zu verwenden, sowie die Nichtbeachtung der Vorgabe, eine feuerfeste Unterlage zu verwenden. Die Aufstellung über einer mit Moos ausgelegten Weihnachtskrippe stellt keine feuerfeste Unterlage dar. Die Brandgefährlichkeit erhöht sich zusätzlich, wenn das verwendete Naturmaterial über mehrere Wochen getrocknet wurde und damit besonders leicht entzündlich ist.

Auch die Art der Handhabung ist von Bedeutung: Wunderkerzen sind nach den Herstellerangaben waagerecht am freien Draht zu halten. Das Anbringen an einem Weihnachtsbaum, insbesondere in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Materialien, widerspricht dieser Vorgabe. Die Trockenheit des Weihnachtsbaums ist dabei zu berücksichtigen. Ein Baum, der bereits zwei Wochen nach dem Aufstellen bei normaler Zimmertemperatur ausgetrocknet ist, stellt ein erhöhtes Brandrisiko dar.

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LG Offenburg, 17.10.2002 - Az: 2 O 197/02

ECLI:DE:LGOFFEN:2002:1017.2O197.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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