Ein Gebäudefeuerversicherer, der einen Brandschaden an vermieteten Räumen reguliert hat, kann grundsätzlich nicht im Wege des Forderungsübergangs gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf den Mieter zurückgreifen, wenn dieser den Schaden lediglich durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter über eine Haftpflichtversicherung verfügt, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre.
Der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG ermöglicht es dem Versicherer grundsätzlich, in die Schadensersatzansprüche seines Versicherungsnehmers gegen Dritte einzutreten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter können solche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 BGB resultieren, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten verletzt oder deliktisch handelt.
Die Rechtsprechung hat jedoch für Brandschäden an vermieteten Räumen eine Besonderheit entwickelt. Durch ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags zwischen Vermieter und Versicherer wird regelmäßig ein konkludenter Regressverzicht zugunsten des Mieters angenommen, sofern dieser den Brandschaden nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese sogenannte versicherungsrechtliche Lösung beruht auf der Erwägung, dass der Gebäudeversicherer das Brandrisiko umfassend übernommen hat und typischerweise auch Schäden einbezieht, die durch einfach fahrlässiges Verhalten von Nutzern der versicherten Räume entstehen. Der Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass seine Versicherung auch solche Schäden abdeckt, ohne dass anschließend seine Mieter in Regress genommen werden.
Der konkludente Regressverzicht erfasst jedoch nur Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff des Gebäudeversicherers auf den Mieter möglich. Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist eine tatrichterliche Bewertungsfrage, die nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und dasjenige unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
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