Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Adventszeit wird gemeinhin als Zeit der Besinnlichkeit und des Friedens betrachtet. Wenn die Tage kürzer werden, erwacht in vielen Mietern der Wunsch, das eigene Heim festlich zu schmücken. Die Regale der Geschäfte füllen sich mit immer ausgefeilteren Dekorationen, und der Trend zu großflächigen, teils amerikanisch inspirierten Lichtinstallationen ist ungebrochen. Doch was dem einen Mieter Ausdruck purer Vorfreude ist, empfindet der Nachbar oder der Vermieter womöglich als störendes Ärgernis.
Wo liegen die Grenzen des Erlaubten? Darf das
Treppenhaus dekoriert werden? Wie hell darf der
Balkon leuchten und wer haftet, wenn der
Weihnachtsbaum Feuer fängt?
Weihnachtsdeko in der Wohnung
Innerhalb der gemieteten Wohnung genießt der Mieter weitgehende Freiheit. Mietern steht hier das Recht zu, ihre Umgebung nach eigenem Geschmack zu gestalten. Dies umfasst selbstverständlich auch das Aufstellen von Weihnachtsbäumen, das Anbringen von Fensterschmuck, das Aufstellen von Krippen sowie die Verwendung von Duftkissen, Raumsprays oder Kunstschnee. Auch wenn Weihnachtsdüfte aus der Wohnung in den Hausflur entweichen, ist dies von der Hausgemeinschaft in der Regel als sozialadäquates Verhalten hinzunehmen.
Eine Grenze findet diese Freiheit erst dort, wo die Mietsache selbst gefährdet wird oder Rechte Dritter massiv beeinträchtigt werden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Überlastung alter Stromkreise durch übermäßige Beleuchtung, was zu einer Brandgefahr führen kann. Solange jedoch keine Substanzgefährdung vorliegt, sind dem dekorativen Eifer des Mieters innerhalb seiner Wohnung kaum rechtliche Schranken gesetzt.
Brandgefahr und Sorgfaltspflichten bei echten Kerzen
Gerade in der Weihnachtszeit ist der Umgang mit offenem Feuer gang und gäbe. Trotz der Verfügbarkeit moderner LED-Technik schwören viele Traditionalisten auf echte Wachskerzen am Weihnachtsbaum, was ein entsprechendes Schadensrisiko mit sich bringt.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass echte Kerzen am Weihnachtsbaum trotz des inhärenten Brandrisikos grundsätzlich erlaubt sind. Zwar beinhaltet der Umgang mit Kerzen an Christbäumen zwangsläufig eine Gefahr, doch wer die allgemeinen Umgangsregeln beachtet, handelt selbst im Falle eines Brandes nicht zwingend fahrlässig.
In dem verhandelten Fall war ein Weihnachtsbaum trotz Sicherheitsvorkehrungen in Brand geraten. Das Gericht stellte klar, dass Weihnachtsbäume mit brennenden Kerzen zwar ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bilden, welches mit der Austrocknung des Baumes zunimmt. Dennoch führt selbst eine längere Standzeit – im verhandelten Fall über zwölf Tage im beheizten Wohnzimmer – nicht automatisch zu einem Schuldvorwurf, wenn die Kerzen entzündet werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Mieter übliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Dazu gehört etwa das Verzögern des Austrocknens durch Wässern des Baumes, das Anbringen der Kerzen mit ausreichendem Abstand zu darüberliegenden Zweigen sowie die Verwendung stabiler Kerzenhalter mit Auffangschalen aus nicht brennbarem Material. Auch das Bereithalten von Löschwasser, etwa eines Eimers Wasser in greifbarer Nähe, ist ein Indiz für sorgfältiges Handeln. Sollte der Baum trotz dieser Maßnahmen und ständiger Beaufsichtigung durch eine unvorhersehbare Verpuffung Feuer fangen, kann dem Mieter keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (OLG Schleswig, 02.06.1998 - Az:
3 U 22/97).
Würde man die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu hoch ansetzen, käme dies einem faktischen Verbot von echten Kerzen gleich, was vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Zudem trägt im Schadensersatzrecht grundsätzlich der Geschädigte – also oft der Vermieter oder dessen Versicherung – die Beweislast für ein Verschulden des Mieters. Kann die genaue Brandursache nicht geklärt werden und hat der Mieter nachweislich Sicherheitsvorkehrungen getroffen, geht dies nicht zu seinen Lasten.
Weihnachtsschmuck außerhalb der Mietwohnung
Außerhalb der Wohnung ist ebenfalls Weihnachtsschmuck zulässig, unterliegt aber Einschränkungen. Zudem können auch Hausordnung oder Mietvertrag spezifische Regelungen enthalten, die in diesen Bereichen beachtet werden müssen.
Dekoration an der Wohnungstür und im TreppenhausGrundsätzlich ist der Mieter auch zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen berechtigt, soweit dies üblich ist und andere nicht behindert.
Auch die Außenseite der Wohnungstür darf geschmückt werden. Ein Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür gilt mittlerweile als Ausdruck gepflegten Brauchtums und stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Bewohner dar. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet die Nachbarn und den Vermieter dazu, solche temporären Verschönerungen zu dulden (LG Düsseldorf, 10.10.1989 - Az:
25 T 500/89).
Sogar Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die jegliche Dekoration an der Außenseite der Türen verbieten wollen, können ungültig sein, da sie den Nutzern notwendige Freiräume zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit nehmen.
Dies erstreckt sich auch auf andere Dekorationsobjekte wie Willkommensschilder oder saisonale Anhänger. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Vermieter die Entfernung eines „Willkommen“-Schildes an der Tür nicht verlangen kann, wenn dieses neutral und unauffällig gestaltet ist (LG Hamburg, 07.05.2015 - Az:
333 S 11/15). Dies dürfte auch für einen entsprechenden Weihnachtswunsch gelten.
Im Prinzip lässt sich sagen: Solange keine Fluchtwege versperrt werden, keine Brandgefahr entsteht und der Gesamteindruck nicht massiv leidet, überwiegt das Interesse des Mieters an einer kleinen, einladenden Geste gegenüber dem Ordnungsinteresse des Vermieters.
Lichterglanz auf Balkon und Terrasse
Der Balkon wird rechtlich zur Wohnung gezählt, ist aber gleichzeitig von außen einsehbar und damit Teil der Fassade. Dennoch gehört das Schmücken von Fenstern und Balkonen mit Lichterketten, gerade in der Weihnachtszeit, mittlerweile zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (LG Berlin, 01.06.2010 - Az:
65 S 390/09).
Selbst wenn im Mietvertrag Klauseln enthalten sein sollten, die das Anbringen von Außenbeleuchtung untersagen, rechtfertigt ein Verstoß dagegen in der Regel keine Kündigung des Mietverhältnisses. Das Landgericht Berlin stufte das Anbringen von Lichterketten als eine so geringfügige Pflichtverletzung ein – sofern es überhaupt eine ist –, dass weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung darauf gestützt werden kann. Es ist schlichtweg üblich, in der dunklen Jahreszeit Lichter zu installieren.
Auch der Geschmack des Vermieters spielt hierbei keine Rolle. In einem Fall vor dem Amtsgericht Eschweiler verlangte eine Vermieterin die Entfernung einer bunten Solar-Lichterkette, da diese als „Partybeleuchtung“ den seriösen Eindruck des Hauses störe. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass Lichterketten – auch bunte – heute in allen gesellschaftlichen Schichten üblich sind und zum Standardangebot jedes Baumarktes gehören. Ein Vermieter darf sein eigenes ästhetisches Empfinden nicht zum Maßstab für die Mieter machen. Solange die Beleuchtung keine diskriminierenden Aussagen enthält oder die Substanz beschädigt, ist sie als vertragsgemäße Nutzung zu dulden – vergleichbar mit dem Aufstellen von bunten Sonnenschirmen im Sommer (AG Eschweiler, 01.08.2014 - Az:
26 C 43/14).
Welche Grenzen sind zu beachten?
Trotz der weitgehenden Freiheiten gibt es Einschränkungen. Die wohl wichtigste Grenze ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Nachbarn. Blinkende, grelle Lauflicht-Installationen, die das Schlafzimmer des Nachbarn in eine Diskothek verwandeln, müssen nicht geduldet werden. Hier gilt die Regelung zur
Nachtruhe: Ab 22:00 Uhr sollte die Weihnachtsbeleuchtung ausgeschaltet werden oder so gedimmt sein, dass sie niemanden stört.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Befestigung der Dekoration. Werden für das Anbringen von Lichterketten oder Girlanden Löcher in die Außenfassade oder das Balkonmauerwerk gebohrt, liegt eine bauliche Veränderung vor. Hierfür ist zwingend die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Wird ohne Erlaubnis gebohrt, kann der Vermieter nicht nur die Entfernung verlangen, sondern beim Auszug auch Schadensersatz für die Rückbauarbeiten geltend machen. Mieter sollten daher auf Klemmvorrichtungen oder andere nicht-invasive Befestigungsmethoden zurückgreifen.
Was gilt für Gemeinschaftsgärten und Fassadenschmuck?
Soll der Weihnachtsschmuck über den eigenen Balkon hinausgehen, etwa durch Installationen an der kompletten Hausfassade, im Gemeinschaftsgarten oder im Eingangsbereich des Hauses, ändert sich die Rechtslage. Hier handelt es sich nicht mehr um den privaten Bereich des Mieters. Für solche Vorhaben ist die Zustimmung des Vermieters unerlässlich.
Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass durch die Dekoration der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt wird.
Wer also plant, im Vorgarten eine lebensgroße Krippe zu errichten oder einen riesigen Weihnachtsbaum aufzustellen, sollte dies vorab mit Vermieter und Nachbarn abklären, um den Weihnachtsfrieden nicht zu gefährden.
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