Allein weil ein Wohnungsmieter Lichterketten im Außenbereich seiner Mietwohnung als Weihnachtsbeleuchtung angebracht hat, kann ein Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen.
Schließlich ist es gerade in der Weihnachtszeit üblich, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.
Weil es vorliegend keine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung hierzu gab, konnte dem Mieter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Aber auch dann, wenn es eine entsprechende mietvertragliche Regelung geben würde, die das Anbringen von Lichterketten untersagt, wäre ein Zuwiderhandeln eine so geringfügige Pflichtverletzung, dass das Verhalten weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen kann.
Schließlich ist es gerade in der Weihnachtszeit üblich, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.
Weil es vorliegend keine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung hierzu gab, konnte dem Mieter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Aber auch dann, wenn es eine entsprechende mietvertragliche Regelung geben würde, die das Anbringen von Lichterketten untersagt, wäre ein Zuwiderhandeln eine so geringfügige Pflichtverletzung, dass das Verhalten weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen kann.
LG Berlin, 01.06.2010 - Az: 65 S 390/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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