Allein weil ein Wohnungsmieter Lichterketten im Außenbereich seiner Mietwohnung als
Weihnachtsbeleuchtung angebracht hat, kann ein Vermieter das Mietverhältnis nicht
kündigen.
Schließlich ist es gerade in der Weihnachtszeit üblich, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.
Weil es vorliegend keine entsprechende
mietvertragliche Vereinbarung hierzu gab, konnte dem Mieter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Aber auch dann, wenn es eine entsprechende mietvertragliche Regelung geben würde, die das Anbringen von Lichterketten untersagt, wäre ein Zuwiderhandeln eine so geringfügige Pflichtverletzung, dass das Verhalten weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen kann.