Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenHat der Vermieter Bodenbeläge wie Teppiche oder
Parkettböden mitvermietet, so muss der Vermieter diese erneuern, wenn sie verschlissen sind. Die Ausbesserung oder gar der Austausch der Bodenbeläge ist nicht etwa Teil der
Schönheitsreparaturen oder mietvertraglich als Mietersache festgelegter Renovierungsarbeiten.
Für den Mieter besteht somit keine Verpflichtung einen infolge
vertragsgemäßen Gebrauch verschlissenen Bodenbelag zu erneuern.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger mieteten von dem Beklagten eine nicht preisgebundene Wohnung, die mit Teppichböden ausgestattet ist. § 9 des
Formularmietvertrages bestimmt, dass „der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt“. Als die Kläger Anfang 1989 die Teppichböden von einer Fachfirma reinigen lassen wollten, erklärte diese, dass eine Reinigung aufgrund altersbedingter Abnutzung nicht mehr möglich sei. Die Kläger haben daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, das Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie die Diele ihrer Wohnung mit neuem Teppichboden auszulegen. Der Beklagte ist diesem Begehren mit dem Hinweis auf die Überbürdung der Schönheitsreparaturen in § 9 des Mietvertrages entgegengetreten.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG Düsseldorf dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Umfasst der Begriff der Schönheitsreparaturen, zu denen sich der Mieter von Wohnraum durch Mietvertrag verpflichtet hat, auch das Erneuern von Teppichböden, die infolge vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissen sind?
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