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Schönheitsreparaturen

Mietrecht

Schönheitsreparaturen werden mit nahezu jedem heutzutage abgeschlossenen Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Da Vermieter hier aber oftmals über das Ziel hinausschießen, werden immer wieder entsprechende vertragliche Regelungen von den Gerichten als unzulässig eingestuft.

Bei einer unzulässigen oder fehlenden vertraglichen Regelung ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig. Im Zweifel sollte die fragliche Klausel anwaltlich geprüft werden - die Kosten sind i.d.R. deutlich niedriger als die Kosten für die ggf. unnötigerweise vorgenommenen Schönheitsreparaturen.

Wurde die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss der Mieter diese auch nicht ohne Weiteres in renoviertem Zustand zurückgeben.

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Urteil
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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