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Nach Scheidung aus der Familienwohnung ausgezogen: Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Mieteinnahmen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Ein Ehegatte, dem an der Ehewohnung ein dingliches Mitbenutzungsrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB eingeräumt ist, kann nach endgültiger Trennung trotz fehlenden Miteigentums eine Nutzungsentschädigung verlangen. Maßgeblich ist die entsprechende Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB, sofern die Wohnung zuvor von beiden Ehegatten gemeinsam genutzt wurde und eine einvernehmliche Regelung zur künftigen Nutzung nicht besteht. Das Mitbenutzungsrecht begründet eine der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, da beide Teilhaber hinsichtlich der Nutzung gleichberechtigt sind. Auch ein nicht persönlich ausgeübtes Mitbenutzungsrecht bleibt bestehen, wenn seine Ausübung lediglich von der Gestattung des Eigentümers gegenüber Dritten abhängt.

Vorliegend war die Nutzung der als Ehewohnung dienenden Souterrainwohnung betroffen. Das dingliche Mitbenutzungsrecht blieb durch den Auszug unberührt, da es nicht auf die persönliche Nutzung beschränkt war. Auf dieser Grundlage besteht ein Anspruch auf Anpassung der Nutzungsregelung mittels § 745 Abs. 2 BGB und damit auf eine angemessene Nutzungsentschädigung. Der objektive Wohnwert bildet in diesem Fall die Grundlage der Berechnung.

Ein Anspruchsausschluss aufgrund eigener Pflichtverletzungen kommt nur bei unmittelbarem Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem geltend gemachten Anspruch in Betracht. Der Versorgungscharakter des eingeräumten Nutzungsrechts schließt einen solchen Ausschluss im Regelfall aus.

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