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Rosenkrieg: Vertragsstrafenverwirkung bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Familienrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine vertraglich vereinbarte Unterlassungserklärung verpflichtet den Unterlassungsschuldner, bestimmte ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt voraus, dass eine in der Erklärung konkret benannte oder im Kern gleichartige Äußerung getätigt wird. Maßgeblich ist der Sinnzusammenhang der Aussage und deren Abwertung der Persönlichkeit des Unterlassungsgläubigers.

Nebenzwecke wie eine bloße Unmutsäußerung sind für die Auslegung der Unterlassungserklärung unerheblich. Ein Verstoß liegt vor, wenn die verwendeten Begriffe eine vergleichbare Herabsetzung darstellen, selbst wenn einzelne Worte variieren.

Die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stehen der Vertragsstrafenverwirkung nicht entgegen, wenn der Wortlaut der Unterlassungsvereinbarung verletzt wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Ehe der Beteiligten ist in 2023 rechtskräftig geschieden worden. Im Zusammenhang mit der Scheidung kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Nachdem sich die Antragstellerin durch vom Antragsgegner getätigte Äußerungen angegriffen bis hin beleidigt fühlte und ihn wegen deliktischer Straftaten abmahnte (Schreiben vom 13.05.2022), unterzeichnete der Antragsgegner am 18.05.2022 die von der Antragstellerin ihm vorgelegte Unterlassungserklärung. Hierin verpflichtete er sich - bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an die Antragstellerin zu zahlenden Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 € - es zu unterlassen, der Antragstellerin gegenüber bestimmte näher aufgeführte Erklärungen abzugeben, unter anderem diejenige „Du bist so unwiderruflich abscheulich!“.

Mit E-Mail vom 17.08.2022 wand sich der Antragsgegner an die Antragstellerin. Darin schrieb er u.a. „Du bist berechnend, langfristig planend, böse, abscheulich und wusstest es die ganze Zeit wie Du mich um mein Erbe zielstrebig bereichern kannst! Ich schäme mich für Dich!“.

In Bezug auf diese E-Mail hat die Antragstellerin den Antragsgegner erfolglos zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit Zahlung von Abmahnkosten aufgefordert.

Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe durch die in der vorgenannten E-Mail getätigte(n) Äußerung(en) gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Es sei unerheblich, dass es sich dabei nicht um eine identische Wortwahl handele. Zudem bestehe ihrer Ansicht nach Unterlassungs-/Schadensersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung des Antragsgegners.


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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