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Urheberrechtsschutz trotz KI-Einsatz bei Liedern möglich

Urheberrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird ein Liedtext von einer natürlichen Person ohne KI-Einsatz verfasst und lediglich die zugehörige Musik durch ein KI-System erzeugt, kann der Liedtext urheberrechtlichen Schutz genießen.

Werke, die vollständig durch ein KI-System generiert werden, sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig, da es an der für § 2 Abs. 2 UrhG erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung einer natürlichen Person fehlt. Werden hingegen lediglich einzelne Produktionsschritte - etwa die musikalische Untermalung eines Liedtextes - durch ein KI-System übernommen, während der eigentliche Text von einem Menschen verfasst wurde, bleibt die Schutzfähigkeit des menschlich geschaffenen Werkteils erhalten. Liedtexte sind dabei als Sprachwerke im Sinne von § 2 Nr. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig; die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind gering. Schon ein dreizeiliger banaler Schlagerrefrain kann als sogenannte „kleine Münze“ Urheberrechtsschutz genießen. Entscheidend ist allein, ob im konkreten Werkteil individuelle menschliche Kreativität zum Ausdruck kommt.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Schutzfähigkeit trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Anspruchstellerin. Werden von der Gegenseite konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vorgebracht - beispielsweise durch Privatgutachten, die auf typische Merkmale maschineller Texterzeugung hinweisen -, ist von der Anspruchstellerin im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Behauptungen als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess vollzogen hat. Soweit ein KI-System zum Einsatz kam, ist zudem darzulegen, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist das Beweismaß gemäß § 294 ZPO auf die Glaubhaftmachung abgesenkt; die Parteien können nach § 294 Abs. 2 ZPO Privatgutachten einreichen, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigt. Eine eidesstattliche Versicherung, die bereits transparent auf den Einsatz eines KI-Systems in bestimmten Produktionsschritten hinweist und den menschlichen Schaffungsanteil konkret beschreibt, kann diesen Anforderungen genügen. Widersprüche zwischen mehreren eidesstattlichen Versicherungen schließen die Glaubhaftmachung nicht zwingend aus, wenn sie bei näherer Betrachtung auf unterschiedliche Bezugspunkte - etwa eigene Textversionen einerseits und durch Dritte vorgenommene KI-Anpassungen andererseits - zurückzuführen sind.

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LG Frankfurt/Main, 17.12.2025 - Az: 2-06 O 401/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:1217.2.06O401.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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