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Schallplattenimport aus den USA: Wer haftet, wenn das Verbreitungsrecht nicht erschöpft ist?

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das erstmalige Inverkehrbringen von Tonträgern im Ausland erschöpft das inländische urheberrechtliche Verbreitungsrecht nur dann, wenn die zugrundeliegende Lizenz auch das Inland umfasst. Im Bereich der Schallplattenherstellung gilt die territorial beschränkte Lizenzvergabe als Regelfall; wer eine weitergehende Freigabe geltend macht, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die tarifliche GEMA-Mindestvergütung kann im Fall eines wirtschaftlich als Ramschverkauf einzustufenden Vertriebs von Restbeständen (sog. cut-outs) unangemessen sein und eine gesonderte Festsetzung der angemessenen Vergütung erfordern.

Territoriale Beschränkung des Verbreitungsrechts und Erschöpfungsgrundsatz

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erlischt nach § 17 Abs. 2 UrhG nur dann, wenn Tonträger mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes Berechtigten in Verkehr gebracht werden. Ein berechtigtes Inverkehrbringen im Ausland genügt nach diesem Grundsatz nicht, sofern dem ausländischen Berechtigten die urheberrechtlichen Befugnisse lediglich unter räumlicher Beschränkung auf das Ausland übertragen worden sind. Der Erschöpfungsgrundsatz ist Ausdruck des Gedankens, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen sein ausschließliches Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat. Von einem Verbrauch des inländischen Verbreitungsrechts kann daher erst gesprochen werden, wenn der Rechtsinhaber selbst im Inland verbreitet oder einer Verbreitung durch Dritte im Inland zugestimmt hat. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten, und kann sein Recht dahingehend aufzuspalten, dass er nur für einzelne Staaten Lizenzen vergibt.

Beweislast bei territorialer Lizenzvergabe

Für den Bereich der Schallplattenherstellung entspricht die räumlich auf das Territorium eines Staates beschränkte Lizenzvergabe dem Regelfall. Soweit eine Wahrnehmungsgesellschaft - gestützt auf die von ihr und den im BIEM verbundenen Gesellschaften verwendeten Normalverträge sowie auf die Beschränkung der Zwangslizenz nach § 115 a 1 des amerikanischen Copyright Law - belegt, dass Lizenzen im Regelfall nur territorial vergeben werden, ist damit ihrer Darlegungslast genügt. Wer sich demgegenüber auf eine Freigabe für das Gebiet eines anderen Staates beruft, muss darlegen und beweisen, dass dem Tonträgerhersteller abweichend vom Regelfall durch besondere Abrede auch der Vertrieb weltweit oder zumindest für das Gebiet des betreffenden Staates freigegeben worden ist. Eine solche Abrede kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Tonträger im Ausland berechtigt in Verkehr gebracht wurden.

Freier Warenverkehr innerhalb des EWG-Binnenmarkts

Nach Art. 30, 36 EWG-Vertrag kann sich der Inlandsberechtigte grundsätzlich nicht auf sein ausschließliches Verwertungsrecht berufen, um die Einfuhr von Tonträgern zu verhindern, die in einem anderen EWG-Mitgliedsstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Der Einwand des freien Warenverkehrs setzt jedoch voraus, dass die Tonträger im betreffenden Mitgliedsstaat tatsächlich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft die erforderliche Zustimmung erteilt hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft denjenigen, der sich auf diesen Einwand beruft.

Verschulden beim Import urheberrechtlich geschützter Tonträger

Wer importierte Tonträger mit geschützter Musik verbreitet, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass nicht in die von der Wahrnehmungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte eingegriffen wird; zu diesem Zweck steht ihm nach § 10 UrhWahrnG ein Auskunftsanspruch zu. Wer sich lediglich auf Zusicherungen eines Vorlieferanten verlässt, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, aus denen sich alle für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche wesentlichen Umstände ergeben, handelt fahrlässig und trägt grundsätzlich das Risiko. Ein Irrtum über die Freigabe von Tonträgern für das Inland geht zu Lasten des Importeurs.

Schadensberechnung nach Lizenzanalogie und Angemessenheit der Mindestvergütung

Die Schadensberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, die Tarifvergütung zugrundezulegen, die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Wahrnehmungsgesellschaft hätte entrichten müssen. Der Zweck des Tarifwerks besteht darin, bestimmte Sachverhalte in ihren typischen Gegebenheiten schematisch zu erfassen, weshalb eine gewisse Pauschalierung zulässig ist. Eine Mindestvergütungsregelung ist einerseits erforderlich, um die Urheber vor einer Entwertung ihrer Rechte zu schützen. Andererseits darf sie nicht so weit gehen, dass der Grundsatz einer tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten wird.

Dies ist der Fall, wenn die tarifliche Mindestvergütung die tatsächlich erzielten Grossistenpreise deutlich übersteigt und die Schallplatten als übriggebliebene Restbestände (sog. cut-outs) containerweise extrem billig abgestoßen werden. Bei einem wirtschaftlich als Ramschverkauf einzustufenden Vertrieb - bei dem eine Veräußerung zu üblichen Preisen nicht mehr möglich ist und ganz unterbleiben müsste, wenn die regulären Vergütungssätze in die Kalkulation einzubeziehen wären - sind die allgemeinen Tarifsätze auf derartige Geschäfte nicht zugeschnitten. Eine angemessene Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den geldwerten Vorteilen stehen, die aus der Verwertung tatsächlich erzielt werden. Es ist daher gesondert festzusetzen, welche Vergütung bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis vereinbart worden wäre, etwa durch Rückgriff auf die im Normalvertrag enthaltene Regelung für den Schallplattenausverkauf oder durch eine prozentuale Beteiligung an den tatsächlich erzielten Detailverkaufspreisen.

Keine Berücksichtigung von Retouren und ausländischen Lizenzzahlungen

Das Verbreitungsrecht wird bereits durch das öffentliche Angebot von Tonträgern verletzt (§ 17 Abs. 1 UrhG). Die spätere Rückabwicklung von Kaufverträgen und Rückgabe von Exemplaren lässt die einmal eingetretene Verletzung des Verbreitungsrechts grundsätzlich unberührt; Retouren sind bei der Schadensberechnung daher nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig sind im Ausland bereits gezahlte Lizenzgebühren anzurechnen, da dies die Zulässigkeit der räumlich beschränkten Lizenzvergabe unterlaufen würde.


BGH, 28.10.1987 - Az: I ZR 164/85

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerHont Péter Hetényi

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