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„Deutsch als Muttersprache“ in Stellenausschreibungen: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das Anforderungskriterium „Deutsch als Muttersprache“ in einer Stellenausschreibung stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG dar, weil es nicht auf die tatsächliche Sprachkompetenz, sondern auf die Herkunft abstellt.

Persönlicher Anwendungsbereich und Arbeitgebereigenschaft

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG erfasst Bewerber bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Bewerbung als Beschäftigte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AGG. Die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle sowie die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung sind für den Anwendungsbereich des AGG unerheblich; deren Fehlen kann allenfalls dem Einwand treuwidrigen Verhaltens begründen (vgl. BAG, 24.01.2013 - Az: 8 AZR 429/11). Bedient sich ein Arbeitgeber bei der Personalsuche einer externen Vermittlungsagentur, ist er für deren Verhalten im Rahmen der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang verantwortlich (vgl. BAG, 18.03.2010 - Az: 8 AZR 1044/08).

Fristbeginn nach § 15 Abs. 4 AGG - Schweigen als fehlende Ablehnung

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist ein Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Im Fall einer Bewerbung beginnt diese Frist erst mit dem Zugang der Ablehnung, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Zwar bedarf die Ablehnungserklärung keiner Schriftform und kann auch konkludent erfolgen - etwa durch kommentarlose Rücksendung der Bewerbungsunterlagen. Erforderlich ist jedoch stets eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung, aus der für den Bewerber aus objektiver Empfängersicht eindeutig hervorgeht, dass seine Bewerbung erfolglos war (vgl. BAG, 17.08.2010 - Az: 9 AZR 839/08; LAG Köln, 26.11.2009 - Az: 13 Sa 794/09).

Das bloße Schweigen des Arbeitgebers auf eine Bewerbung stellt keine Willenserklärung und damit keine Ablehnung dar. Dies gilt auch dann, wenn die ausgeschriebene befristete Stelle zeitlich abgelaufen ist. Zwar mag es für einen Bewerber naheliegen, aus dem Ablauf des ausgeschriebenen Beschäftigungszeitraums auf die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung zu schließen. Für eine konkludente Willenserklärung fehlt es jedoch an dem erforderlichen objektiven äußeren Zeichen, aus dem auf einen inneren Willen des Erklärenden geschlossen werden könnte. Eine gegenteilige Auslegung liefe auf eine unzulässige Fiktion hinaus. Da der Arbeitgeber den Zugangszeitpunkt der Ablehnung selbst steuern kann, besteht keine Veranlassung zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung. Der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung ist zugleich der frühestmögliche Beginn der Ausschlussfrist (vgl. BAG, 15.03.2012 - Az: 8 AZR 160/11).

Unmittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft durch das Kriterium „Muttersprache“

Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation, wobei die benachteiligende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft (vgl. BAG, 21.06.2012 - Az: 8 AZR 364/11). Die Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen - etwa der Nichteinstellung - bestehen; eine Handlungspflicht ist hierfür nicht Voraussetzung. Bereits die Versagung einer Chance im Bewerbungsverfahren stellt eine Benachteiligung dar.

Der Begriff der „ethnischen Herkunft“ im Sinne des § 1 AGG ist weit zu verstehen und erfasst Angehörige fremder Völker und Kulturen, ohne dass die betreffende Gruppe durch einheitliche gemeinsame Merkmale geprägt sein muss. Nicht dem Begriff der ethnischen Herkunft zuzuordnen ist die Staatsangehörigkeit. Knüpft eine scheinbar auf Staatsangehörigkeit abstellende Differenzierung jedoch tatsächlich an die Zugehörigkeit zu einer Volks- oder Kulturgemeinschaft an, liegt eine Benachteiligung wegen der Ethnie vor (vgl. BAG, 21.06.2012 - Az: 8 AZR 364/11).

Das Anforderungskriterium „Deutsch als Muttersprache“ in einer Stellenausschreibung verstößt gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 11 AGG. Als Muttersprache gilt die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache; der Begriff knüpft damit an die Herkunft einer Person zu einem bestimmten Sprachraum an, die vom Einzelnen nicht beeinflusst werden kann. Mit der Forderung nach „Deutsch als Muttersprache“ werden sämtliche Bewerber, die Deutsch nicht als erste Sprache erworben haben, unabhängig von ihrem tatsächlichen Sprachniveau wegen der Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie ausgeschlossen. Das Merkmal der Muttersprache indiziert nur die Herkunft, nicht die sprachliche Kompetenz des Einzelnen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Muttersprachler eine Sprache besser beherrschen als Personen, die diese als Fremdsprache erlernt haben (vgl. ArbG Berlin, 11.02.2009 - Az: 55 Ca 16952/08).

Die in der Literatur vertretene Auffassung, „Muttersprachler“ sei wohlwollend im Sinne perfekter Sprachbeherrschung zu interpretieren, überzeugt nicht. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont: Ein Bewerber muss das Kriterium so verstehen, wie es im allgemeinen Sprachgebrauch definiert ist. Eine Auslegung, wonach damit lediglich sehr gute Sprachkenntnisse gefordert werden, scheidet aus, wenn die Stellenausschreibung ausdrücklich „Deutsch als Muttersprache“ verlangt. Sind sehr gute Sprachkenntnisse für eine Tätigkeit erforderlich, ist es dem Arbeitgeber unbenommen, diese als solche in die Ausschreibung aufzunehmen (vgl. BAG, 22.06.2011 - Az: 8 AZR 48/10; LAG Nürnberg, 05.10.2011 - Az: 2 Sa 171/11).


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