Wer im Beratungsgespräch eine höhere Risikobereitschaft schriftlich bestätigt und dies unterzeichnet, kann sich im Schadensfall nicht darauf berufen, nur die sicherste Risikoklasse gewünscht zu haben.
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über eine Kapitalanlage beraten zu werden, kommt durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande. Dieser Vertrag ist auf die konkret anstehende Anlageentscheidung bezogen. Die beratende Bank schuldet eine
anlegergerechte Beratung, die sich am Anlageziel des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Geldanlage und der Risikobereitschaft, sowie an den vorhandenen Fachkenntnissen des Kunden ausrichtet. Hieraus folgt die Pflicht, den Kunden über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände und Risiken richtig und vollständig zu informieren sowie die empfohlene Kapitalanlage und das verfügbare Informationsmaterial mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Diese Pflicht bezieht sich gleichermaßen auf allgemeine Risiken (Konjunkturlage, Marktentwicklung) wie auf spezielle Risiken (Kursschwankungen). Es ist in der Regel ausreichend, wenn der Berater dem Kunden einen vollständigen und richtigen Prospekt aushändigt. Das verwendete schriftliche Material ist auf innere Widersprüche zu überprüfen und auf vorhandene Widersprüche bei der Beratung im Einzelnen hinzuweisen. Zudem ist auf negative und kritische Berichterstattung über die betroffene Kapitalanlage in der Wirtschaftspresse hinzuweisen. Die Bewertung und Empfehlung des Beraters muss ex ante betrachtet vertretbar sein; auch eine optimistische Erwartungshaltung darf dabei zugrunde gelegt werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag liegt beim Anleger. Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Behauptungen über die Qualität des Fondsvermögens - etwa zur Lage der gehaltenen Immobilien oder zur allgemeinen Problematik von Leerständen und Mietausfällen bei Immobilienbeständen größeren Umfangs - genügen dieser Darlegungslast nicht. Derartige Umstände sind bei Immobilienbesitz im größeren Umfang typische Risiken und keine Ausnahmeerscheinungen, die zwingend einer gesonderten Aufklärung bedürfen.
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