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Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung erhöhter Kontoführungskosten?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Haben Bankkunden erhöhte Kontoführungsgebühren drei Jahre lang vorbehaltlos bezahlt, können sie diese trotz unwirksamer AGB-Änderungsklauseln nicht mehr zurückfordern. Die für Energielieferverträge entwickelte „Drei-Jahres-Lösung“ des BGH gilt auch im Bankrecht und schließt die durch unwirksame Preisanpassungsklauseln entstandene Vertragslücke interessengerecht.

AGB-Klauseln, die es Kreditinstituten ermöglichen, Entgelterhöhungen einseitig durch bloßes Schweigen des Kunden wirksam werden zu lassen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (vgl. BGH, 27.04.2021 - Az: XI ZR 26/20). Solche Bestimmungen weichen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsangebots qualifizieren. Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da sie der Bank praktisch jede beliebige Änderung der Vertragsbeziehung ohne aktive Mitwirkung des Kunden und ohne gerichtliche Kontrolle ermöglichen.

Die Unwirksamkeit derartiger Änderungsklauseln führt zu einer planwidrigen Regelungslücke im Vertrag. Diese Lücke kann nicht durch die vertraglich vorgesehene, lediglich für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Kreditinstituts in einer für beide Seiten zumutbaren Weise geschlossen werden. Vielmehr ist die Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen.

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