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Rückforderung von Betreuervergütung: Wann ist der Rückgriff auf den Betroffenen zulässig?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Trägt die Staatskasse zunächst die Vergütung eines Betreuers, gehen die Ansprüche gegen den Betreuten kraft Gesetzes auf diese über. Der Rückgriff auf den Betroffenen ist zulässig, soweit das Einkommen des Betreuten nach Abzug des sozialhilferechtlichen Grundfreibetrags einen einsetzbaren Überschuss ergibt. Wird dieser Überschuss bei der Ratenberechnung zugrunde gelegt, begegnet die Ratenzahlungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken.

Gesetzlicher Forderungsübergang bei Vorleistung der Staatskasse

Leistet die Staatskasse Zahlung an einen Betreuer, geht der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betreuten kraft Gesetzes auf die Staatskasse über (§§ 1836e Abs. 1 Satz 1, 1908i Abs. 1 BGB). Die Staatskasse ist sodann berechtigt, beim Betreuten Rückgriff zu nehmen - allerdings nur in dem Umfang, in dem dieser nach den Maßstäben des Sozialhilferechts zur Aufbringung der Mittel verpflichtet ist. Dieser Rückgriff ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden; er setzt lediglich voraus, dass das einzusetzende Einkommen oder Vermögen die sozialhilferechtlich geschützten Grenzen übersteigt.

Welcher Einkommensanteil ist einzusetzen?

Maßgeblich für den Umfang der Heranziehung ist § 1836c Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 SGB XII. Danach darf der unter der sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze liegende Einkommensteil nicht zur Deckung der Betreuungskosten herangezogen werden. Der Grundfreibetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII bildet dabei die unterste Schutzgrenze des einsetzbaren Einkommens. Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen des Betreuten diesen Freibetrag, ist der Mehrbetrag zur Begleichung der Betreuungskosten einzusetzen.

Berechnung des einsetzbaren Betrags

Für die Ermittlung des tatsächlich einzusetzenden Einkommens ist vom Bruttoeinkommen zunächst der Grundfreibetrag (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) abzuziehen; darüber hinaus sind notwendige Versicherungsbeiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nur der verbleibende „freie“ Betrag ist zur Begleichung der Betreuungskosten heranzuziehen. Soweit die festgesetzten Raten diesen Betrag nicht übersteigen, sind sie als angemessen anzusehen.

Im vorliegend entschiedenen Fall standen monatliche Einkünfte von 1.473,92 Euro einem Grundfreibetrag von 690,00 Euro sowie abzugsfähigen Versicherungsbeiträgen von 144,00 Euro gegenüber, sodass ein einsetzbarer Betrag von 639,92 Euro monatlich verblieb - die festgesetzten Ratenzahlungen lagen innerhalb dieses Rahmens.

Anordnung der Ratenzahlung durch das Gericht

Das Gericht ist berechtigt, dem Betreuten die Rückzahlung in Raten aufzuerlegen, soweit die Gesamtschuld aus vorangegangenen Vergütungsfestsetzungen besteht und der Betreute einkommensmäßig zur Rückzahlung in der Lage ist. Die Raten müssen so bemessen sein, dass sie den „freien“ Einkommensbetrag nicht überschreiten. Einwendungen des Betreuten gegen den Rückgriff selbst oder gegen die Ratenhöhe sind substantiiert darzulegen; bloß angekündigte, aber nicht ausgeführte Begründungen der Beschwerde reichen nicht aus, um eine Reduzierung der Raten oder eine Abwehr des Rückgriffs zu rechtfertigen.


LG Koblenz, 14.08.2006 - Az: 2 T 594/06

ECLI:DE:LGKOBLE:2006:0814.2T594.06.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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