Wer bei eBay unter eigenem Pseudonym verkauft, ist und bleibt Vertragspartner des Käufers - unabhängig davon, ob er im Innenverhältnis für einen Dritten tätig wird. Veranlasst nicht der Verkäufer selbst den Versand, sondern überlässt er dies einem Dritten ohne ausdrückliche Einbindung als Erfüllungsgehilfen, verbleibt das
Verlustrisiko beim Verkäufer; eine Gefahrübertragung auf den Käufer findet in diesem Fall nicht statt.
Vertragsschluss bei eBay-Auktionen
Bei Internetauktionen über Plattformen wie eBay kommt ein
Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande. Das Gebot des Bieters ist als Angebot im Sinne des § 156 BGB zu werten, der Zuschlag - hier abweichend von § 156 BGB allein durch Ablauf der festgesetzten Auktionsdauer ausgelöst - als Annahme. Damit gelten die allgemeinen Vorschriften über den Kaufvertrag (§ 433 BGB).
Was war passiert?
Ein Käufer aus Österreich ersteigerte im zu entscheidenden Fall über die Internetplattform eBay eine gebrauchte Rolex Daytona Stahl zum Preis von 18.600 DM. Nach Zuschlagserteilung leistete er
Vorauskasse und überwies den Kaufpreis nebst Versicherungs- und Versandkosten auf das Konto des Verkäufers. Ausweislich des Einlieferungsscheins der Deutschen Post wurde wenige Tage nach Zahlungseingang ein Wertpaket mit einer Wertangabe von 25.000 DM und einem Gewicht von 1,1 kg an den Käufer versandt.
Der Käufer erhielt zwar ein Paket, behauptete jedoch, dieses habe lediglich eine leere Holzbox enthalten - die ersteigerte Uhr sei nicht beigefügt gewesen. Nachforschungsaufträge bei der Deutschen Post sowie der österreichischen Post ergaben, dass das Paket unversiegelt die deutsche Grenze passiert und erst an der österreichischen Grenze nachplombiert worden war; Aufbruchsspuren wurden nicht festgestellt.
Der Verkäufer machte geltend, die Uhr nicht im eigenen Interesse, sondern für einen Dritten - den späteren Streithelfer des Klägers - bei eBay angeboten zu haben. Den Versand habe dieser Dritte eigenständig übernommen; den Kaufpreis habe er an ihn weitergeleitet. Der Käufer verlangte daraufhin Rückzahlung des gesamten überwiesenen Betrages.
Keine Stellvertretung bei Pseudonymhandel
Tritt der Verkäufer bei eBay ausschließlich unter einem Pseudonym auf, ohne den Vertretungswillen für einen Dritten erkennbar zu machen, scheidet eine wirksame Stellvertretung aus. Nach § 164 Abs. 2 BGB kommt der Vertrag in einem solchen Fall mit demjenigen zustande, der unter dem Pseudonym auftritt - also dem Kontoinhaber selbst. Auch ein sog. Geschäft für den, den es angeht, ist bei Internetkäufen abzulehnen: Anders als bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist eine sofortige Abwicklung nicht möglich, und der Käufer misst der Identität seines Vertragspartners - gerade im Hinblick auf dessen Bewertungsprofil bei eBay - erhebliche Bedeutung bei.
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