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3, 2, 1… Nichts? – Wenn die Ware nach einer Online-Auktion nicht kommt

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Es ist leider bei Online-Käufen keine Seltenheit: Die Ware kommt nicht an, das Paket enthält wertlosen Inhalt oder der Verkäufer behauptet plötzlich, der Artikel sei nicht mehr verfügbar und liefert einfach nicht. Für den Käufer stellt sich in diesem Moment die Frage , wie sinnvoll vorzugehen ist.

Der erste Schritt: Mahnung und Fristsetzung

Zunächst muss der Verkäufer in jedem Fall wegen der ausstehenden Lieferung gemahnt werden. Die Mahnung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, wobei eine E-Mail ausreicht. Ein gerichtliches Vorgehen oder auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Mahnung ist nicht zu empfehlen, da in diesem Fall die verursachten Rechtsanwaltsgebühren und/oder Prozesskosten am Käufer hängen bleiben können, wenn der Verkäufer sogleich liefert.

Wenn dem Käufer an der Ware gelegen ist, kann er deren Lieferung mit einer entsprechenden Klage gerichtlich durchsetzen. Dabei muss er gleichzeitig die Zahlung des Kaufpreises anbieten, sofern keine Vorleistungspflicht besteht.

Möchte der Käufer aber vom Kaufvertrag loskommen, so muss er den Verkäufer zunächst zur Lieferung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Ein bis zwei Wochen reichen in der Regel aus. Zugleich muss, wenn Zug um Zug zu liefern ist, die Zahlung des Kaufpreises angeboten werden. Lässt der Verkäufer die Frist ohne Lieferung verstreichen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dies bedeutet dann, dass er den Kaufpreis nicht zahlen muss aber natürlich auch die Ware nicht bekommt (§ 323 BGB).

Etwaige Schäden, die ihm durch das vertragswidrige Verhalten des Verkäufers entstanden sind, sind den Käufer daneben zu ersetzen (§ 325 BGB).

Die erwähnte Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Lieferung der Ware „ernsthaft und endgültig verweigert“, wenn die Lieferung zu einem vertraglich vereinbarten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfolgt ist und der Käufer deshalb mit dem Kaufgegenstand nichts mehr anfangen kann oder wenn „besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen“. In diesen Fällen kann also der Rücktritt sofort erklärt werden.

Wenn der Verkäufer nicht liefern will: Schadensersatz und Deckungskauf

Besonders ärgerlich sind Fälle, in denen der Verkäufer den Artikel nach Auktionsende gar nicht herausgeben möchte, etwa weil der erzielte Preis zu niedrig war oder der Artikel angeblich anderweitig verkauft wurde. Hier zeigt die Rechtsprechung eine klare Linie zugunsten des Käufers. Verweigert der Verkäufer die Leistung, kann der Käufer sogenannten Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der nicht belieferte Käufer ist berechtigt, seinen Schaden auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts zu berechnen. Das bedeutet, er kann den Artikel anderweitig zu einem marktüblichen Preis erwerben und die Differenz zum ursprünglichen Auktionspreis vom säumigen Verkäufer verlangen. In einem Fall, in dem eine Modelleisenbahnlokomotive für 350 Euro ersteigert, aber nicht geliefert wurde, sprach das Gericht dem Käufer die Differenz zu einem Ersatzkauf in Höhe von 505 Euro zu. Der Verkäufer hatte den Kaufvertrag einseitig „storniert“, was rechtlich ohne Weiteres gar nicht möglich ist (vgl. AG Altötting, 15.10.2020 - Az: 2 C 461/20).

Noch drastischer können die Folgen bei hochpreisigen Fahrzeugen sein. Wird ein PKW weit unter Wert ersteigert und verweigert der Verkäufer die Herausgabe, bemisst sich der Schaden nach dem Verkehrswert des Fahrzeugs. So wurde einer eBay-Käuferin, die einen Porsche für 36.600 Euro per Sofortkauf erwarb, ein Schadensersatz von 16.400 Euro zugesprochen, da der tatsächliche Wert des Wagens gutachterlich auf 53.000 Euro taxiert wurde. Der Verkäufer hatte behauptet, sein Account sei Opfer einer Phishing-Attacke geworden und das Inserat stamme nicht von ihm. Da er den angeblichen Phishing-Angriff und eine entsprechende Anzeige bei der Polizei jedoch nicht nachweisen konnte, musste er für die Nichterfüllung des Vertrages haften (vgl. LG Coburg, 29.04.2014 - Az: 21 O 135/13).

Leere Pakete und ausgetauschte Ware auf dem Versandweg

Ein weiteres Szenario ist der Erhalt eines Pakets, das nicht die bestellte Ware enthält. Hier kommt es entscheidend auf die Beweislage und die Verantwortlichkeiten beim Versand an. Wird eine versicherte Paketsendung im Gewahrsam des Frachtführers manipuliert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Verlust des transportierten Gutes wird durch einen festgestellten Austausch des Inhalts indiziert. In einem aktuellen Fall hatte ein Versender ein MacBook Pro in einem DHL-Karton aufgegeben, beim Empfänger kamen jedoch lediglich drei Packungen Mehl an. Da der Versender die Einlieferung durch Zeugen und Fotos dokumentieren konnte und ein Mitarbeiter des Logistikunternehmens den Austausch bestätigte, musste das Transportunternehmen den vollen Wert des Laptops sowie die Frachtkosten ersetzen (vgl. AG München, 26.09.2024 - Az: 123 C 14610/24).

Versender sollten jedoch bei der Verpackung äußerste Sorgfalt walten lassen. Die Verwendung alter Kartons, auf denen sich noch frühere Versandlabel befinden, kann als Mitverschulden gewertet werden. In einem Fall, in dem Mobiltelefone und SD-Karten im Wert von über 11.000 Euro versendet wurden und verloren gingen, nahm das Gericht eine Haftungsverteilung vor. Da auf dem Paket noch ein altes Label klebte, kam es zu Fehlleitungen im Paketzentrum. Zwar haftete das Transportunternehmen überwiegend, da es seinen Kontrollpflichten nicht nachkam, der Absender musste sich jedoch wegen der unzureichenden Kennzeichnung ein Drittel des Schadens selbst anrechnen lassen (vgl. LG Bonn, 15.05.2020 - Az: 1 O 50/19).

Was tun bei Falschlieferung?

Nicht immer ist das Paket leer, manchmal liegt schlichtweg das Falsche darin. Liefert der Verkäufer einen anderen als den ersteigerten Gegenstand (ein sogenanntes „Aliud“), steht dies einem Sachmangel gleich. Der Käufer hat auch bei einer Falschlieferung ein Recht auf Nacherfüllung. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss, wie er bei Privatverkäufen üblich ist, greift hier in der Regel nicht. Wenn beispielsweise eine „Jazz Bass Fender Kopie“ angeboten, aber ein ganz anderes Modell geliefert wird, kann sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Dieser bezieht sich nach Treu und Glauben nur auf die Beschaffenheit des konkret abgebildeten und beschriebenen Gegenstands, nicht auf die Lieferung einer völlig anderen Sache (vgl. AG Aachen, 17.05.2005 - Az: 10 C 69/05).


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Stand: 11.12.2025
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