Online-Auktionen auf Plattformen wie eBay sind aus dem modernen Handel nicht mehr wegzudenken. Private wie gewerbliche Verkäufer bieten täglich Millionen von Artikeln an, und Käufer schätzen die Vielfalt und die Möglichkeit, das eine oder andere Schnäppchen zu machen. Doch im Eifer des Bietens wird oft die rechtliche Tragweite der Artikelbeschreibung unterschätzt. Diese ist weit mehr als nur eine werbliche Anpreisung - sie ist das Fundament des späteren
Kaufvertrages und definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien in einem Maße, das vielen Nutzern nicht bewusst ist. Fehler oder Ungenauigkeiten in der Beschreibung können für den Verkäufer erhebliche und kostspielige Konsequenzen haben.
Produktbeschreibung als Beschaffenheitsvereinbarung
Der Dreh- und Angelpunkt für die rechtliche Bewertung einer Artikelbeschreibung ist der Begriff der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Genau diese Vereinbarung über die Beschaffenheit – also die Frage, welche Eigenschaften der Artikel aufweisen muss – wird bei einer Online-Auktion maßgeblich durch die Produktbeschreibung des Verkäufers getroffen.
Alles, was der Verkäufer in der Überschrift, im Beschreibungstext oder durch hochgeladene Bilder über den Artikel aussagt, wird zum Inhalt der vertraglichen Zusage. Diese Angaben definieren die sogenannte „Soll-Beschaffenheit“. Weicht der gelieferte Artikel später von dieser Beschreibung ab (die „Ist-Beschaffenheit“), liegt ein Sachmangel vor, der dem Käufer weitreichende
Gewährleistungsrechte eröffnet.
Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise immer wieder bestätigt. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch in der Beschreibung eines im Rahmen einer eBay-Versteigerung angenommenen Internetangebots liegen kann (OLG München, 06.11.2013 - Az:
3 U 4871/12). Es bedarf keiner gesonderten, ausdrücklichen Festlegung. Ein anschauliches Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Hier wurde ein
Gebrauchtfahrzeug mit dem Zusatz „TÜV neu“ angeboten. Das Gericht wertete diese Angabe als eine auf den Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung gerichtete Willenserklärung. Auch wenn dieser Punkt im später abgeschlossenen schriftlichen
Kaufvertrag nicht erneut erwähnt wurde, blieb die Zusage aus der eBay-Beschreibung wirksamer Vertragsbestandteil. Der Käufer durfte demnach erwarten, dass bei der Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt oder diese vor dem Verkauf beseitigt wurden (OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - Az:
9 U 233/12).
Was sagen die eBay-AGB?
Nach den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay muss der Anbieter sein Angebot richtig und vollständig beschreiben. Dies beinhaltet die Pflicht, alle wesentlichen Eigenschaften und Merkmale des Produkts sowie mögliche Mängel, die den Wert der Ware mindern könnten, wahrheitsgemäß anzugeben.
Online-Auktion führen zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, eine Online-Auktion sei mit einer klassischen Versteigerung vergleichbar, bei der der Vertragsschluss erst durch den Hammerschlag des Auktionators („Zuschlag“) zustande kommt. Juristisch handelt es sich bei einem Angebot auf einer Plattform wie eBay um ein verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen, der am Ende der Auktionsfrist das höchste Gebot abgibt. Das Höchstgebot stellt die Annahme dieses Angebots dar, wodurch automatisch ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt.
Die Verbindlichkeit dieses Vorgangs zeigt ein Fall des Amtsgerichts München. Ein Verkäufer hatte einen Gegenstand mit einem tatsächlichen Wert von 2.100 Euro eingestellt. Das Höchstgebot am Ende der Auktion betrug lediglich 100 Euro. Das Gericht entschied, dass ein gültiger Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen war. Ein niedriger Endpreis allein berechtigt den Verkäufer nicht, sich vom Vertrag zu lösen. Eine Anfechtung wäre allenfalls möglich, wenn das Angebot nachweislich nicht dem Willen des Verkäufers entsprach (z.B. aufgrund eines Tippfehlers beim Startpreis), diese muss jedoch unverzüglich erklärt werden (AG München, 09.05.2008 - Az:
223 C 30401/07).
Der Verkäufer muss sich daher an seinen Worten festhalten lassen. Dies gilt selbst dann, wenn er versucht, die Verbindlichkeit seines Angebots in der Beschreibung selbst zu relativieren. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn der fehlende Rechtsbindungswille so unmissverständlich und klar zum Ausdruck gebracht wird, dass kein potenzieller Bieter von einem ernsthaften Verkaufsangebot ausgehen kann. Das Landgericht Darmstadt hatte in diesem Zusammenhang über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Modelleisenbahnanlage mit dem fettgedruckten und unübersehbaren Hinweis „ACHTUNG, DIES IST VOERST EINE UMFRAGE!!!! NICHT BIETEN!!“ eingestellt wurde. Hier urteilte das Gericht, dass aufgrund dieser expliziten Erklärung für jeden Leser erkennbar war, dass der Verkäufer sich nicht rechtlich binden wollte. Ein Kaufvertrag kam trotz der Gebote nicht zustande. Ein solcher Fall stellt jedoch die absolute Ausnahme dar. In der Regel ist die Beschreibung Teil eines verbindlichen Angebots (LG Darmstadt, 24.01.2002 - Az:
3 O 289/01).
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