Wird auf einer Auktionsplattform (eBay) ein Angebot eingestellt, so ist die ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot und keine Versteigerung. Werden bei einem Wert von 2100 EUR lediglich 100 EUR geboten, so ist ein Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Es bedarf keines gesonderten Zuschlags. Allenfalls ist eine Anfechtung möglich, wenn das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entspricht. Die Anfechtung muss jedoch sofort erfolgen.
AG München, 09.05.2008 - Az: 223 C 30401/07
ECLI:DE:AGMUENC:2008:0509.223C30401.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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