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Fitnessstudio: wirksamer Vertragsschluss bei Nutzung eines kostenlosen Testangebots?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Fitnessstudio bewarb im Herbst 2021 ein „Herbstangebot“: Nach diesem konnte ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 € das Studio für vier Wochen testen.

Der Hauptnutzer aus dem Landkreis München nahm das Angebot am 11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund, ebenfalls aus dem Landkreis München, als weitere nutzungsberechtigte Person.

Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der 17-jährige Freund eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, welches er ausfüllte und von seiner Mutter am 11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht.

Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.

Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes ist das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro u.a. ab 13.12.2021 geschlossen wurde.

Der 17-jährige Freund bzw. seine Mutter sind der Ansicht, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 710,24 €.

Das Amtsgericht München gab dem beklagten 17-Jährigen Recht und wies die Klage ab:

Zwar erweckt das Vertragsformular den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ gesetzt sind und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheint. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten noch von der Mutter des Beklagten, gewollt war und damit auch nicht zustande kam. Die Mutter des Beklagten unterschrieb das Formular nur zu dem Zweck, dass der Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular, so dass eine Erklärung, die auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden ist.

Die Mutter bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen ausgefüllt hätten und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten.

Vergleichbar sagte auch der Hauptnutzer aus, dass dem Beklagten das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte.

Der äußere Eindruck des Vertragsformulars kann dieses Beweisergebnis nicht widerlegen. Insbesondere erscheint es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - irrtümlich oder mit deliktischer Motivation - nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ angebracht hat und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.


AG München, 11.02.2025 - Az: 172 C 17124/24

Quelle: PM des AG München

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