Ist ein Fitnessstudio pandemiebedingt geschlossen und ist es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen, hat der Nutzungsberechtigte für die Zeit der Schließung nach § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge.
Kann der Betreiber eines Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schließen muss, kann der Zweck eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden.
Eine Anwendung des § 313 BGB scheidet aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.
Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten.