Die negative Kundenbewertung „Service und Sauberkeit mangelhaft“ kann zulässig sein, auch wenn diese ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch erfolgte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Online-Bewertung „Service und Sauberkeit mangelhaft.“ durch den Kläger war zulässig und der Beklagte hatte keinen entsprechenden Anspruch auf Unterlassung und Löschung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
Die Äußerung des Klägers ist eine Meinungsäußerung die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist und keine Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Die Aussage des Klägers bewertet den Service und die Sauberkeit. Dafür gibt es keine objektiv nachmessbaren Kriterien. Auch der Ausdruck „mangelhaft“ ist in diesem Zusammenhang eine Äußerung der subjektiven Abwertung und nicht als objektiv nachprüfbare „Schulnote“ zu verstehen. Soweit zumindest in groben Kategorien Service und Sauberkeit objektiv beurteilt werden können, zum Beispiel fehlende Ansprechpersonen für den Service oder verrichtete Putzintervalle hinsichtlich der Sauberkeit, vermengen sich Tatsachenbehauptung und Meinung und es bleibt beim Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB gehören. Zu den Schutzgütern dieser Normen gehört auch das Recht des Beklagten auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, worin die Äußerung des Klägers eingreift. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Bei dieser Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen.
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