Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenVorliegend hatte der Vermieter die außerordentliche, hilfsweise ordentliche
Kündigung ausgesprochen, weil in vier Fernsehbeiträgen Anfang Januar 2018 über die Situation des Mietverhältnisses berichtet worden war.
Ein wichtiger Grund liegt gemäß
§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen der für den konkreten Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Kündigenden an der Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des Mietverhältnisses zu ermitteln und zu bewerten.
In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die von der Vermieterin beanstandete Berichterstattung und die dortigen Äußerungen Dritter dem Mieter zuzurechnen sind und ob es sich bei den eigenen Äußerungen der Mieter um zulässige Tatsachenbehauptungen bzw. von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerungen handelt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In einem Beitrag in der Fernsehsendung „…“ führte der Sprecher aus, dass nach Angabe der Beklagten die Klägerin die übrigen Mieter des Anwesens erfolgreich „rausgeekelt“ habe und dass ihr Gas und Wasser abgestellt worden seien. Die Beklagte selbst sagte im Interview, dass ihr der Teppich unter ihren Füßen weggezogen würde, sie aber festhalten würde.
In einem Beitrag in der Fernsehsendung „…“ führte die Moderatorin aus, dass die Beklagte vom Vermieter aus der Wohnung „rausgeekelt“ werden sollte, weil dort aus dem Haus ein Hostel werden solle und dass weder die Zuschauer noch die Moderatorin in so einer Wohnung leben wollen würden. Die Moderatorin führte weiter aus: „Schimmel, Kälte, eine einzige Baustelle“. Die Beklagte selbst sagte im Interview, dass sie kein Wasser und kein Gas habe, nur zwei elektrische Heizungen, was sehr viel Geld kosten würde. Sie habe Magenschmerzen, müsse Medikamente nehmen, was auf die Psyche gehe. Der Sprecher erwähnte, dass die Klägerin seit 2013 Eigentümerin des gegenständlichen Objekts sei und sie der Beklagten gekündigt habe. Die Beklagte sagte weiter im Interview, dass irgendwann mal Schluss sein müsse, man könne nicht „Existenzen vernichten wegen Geldgier“. Weiter sagte die Beklagte im Interview, dass man das nicht so lassen könne, denn wenn niemand was tun und jeder abhauen würde, dann würde … nochmal was machen und das wolle die Beklagte nicht.
In einem Beitrag in der Fernsehsendung „…“ sagte die Beklagte im Interview, dass die Menschen einfach „verjagt“ worden seien und es sei gedroht worden, Wasser und Heizung abzudrehen. Der Sprecher nannte dann den Namen der Klägerin als Vermieterin und führte aus, dass der Beklagten der Hahn abgedreht worden sei. Der Sprecher wies darauf hin, dass der Klägerin durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg untersagt worden sei, die Heizungs- und Warmwasserversorgung für die gegenständliche Wohnung einzustellen. Frau Rechtsanwältin … führte sodann im Interview aus, dass die Klägerin 20 Tage nach Zugang dieser gerichtlichen Entscheidung dennoch Heizung und Warmwasser abgestellt hätte. Der unstreitige Umstand, dass die Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt hat und die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 eine Einigung über einen Reparaturablaufplan geschlossen hatten, wonach die Klägerin unter anderem zum Abschalten von Heizung und Wasser berechtigt worden war, fand in dem Beitrag keine Erwähnung.
In einem Beitrag in der Fernsehsendung „…“ führte die Beklagte im Interview aus, dass Menschen „verjagt“ worden seien. Frau Rechtsanwältin … erklärte im Interview, dass die Klägerin 20 Tage nach Zugang der oben genannten gerichtlichen Entscheidung Heizung und Wasser abgestellt hätte. Frau Rechtsanwältin … erklärte weiter, dass es völlig unmenschlich sei, wie mit Mietern umgegangen werde, nicht nur mit der Beklagten, sondern mit allen anderen auch. Die Klägerin wurde in diesem Beitrag namentlich erwähnt.
In den vorgenannten Fernsehbeiträgen nahm auch der Geschäftsführer der Klägerin Stellung.
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