Ein gastronomischer Betrieb wollte die Veröffentlichung negativer Online-Sternebewertungen gerichtlich unterbinden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb jedoch sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen erfolglos.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Zuständigkeitsstreitwert für einen solchen Unterlassungsantrag regelmäßig nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist dabei, welche konkreten wirtschaftlichen oder immateriellen Nachteile der betroffene Betrieb substantiiert darlegen kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Gerade bei der Bewertung gastronomischer Leistungen – die traditionell stark subjektiv geprägt sind – kommt den einzelnen Äußerungen in der Regel nur eine geringe Eingriffsintensität zu. Anders kann dies etwa bei Bewertungen von Ärzten oder Rechtsanwälten liegen, wo ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden naheliegender erscheint.
Auch inhaltlich konnte die Antragstellerin keinen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Grundsätzlich kann ein Hostprovider erst dann als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in zumutbarer Weise Kenntnis von einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt erlangt hat. Nach der neuen Rechtslage des Digital Services Act (DSA) geschieht dies jedoch ausschließlich über das vom Anbieter eingerichtete und den Vorgaben des Art. 16 DSA entsprechende Melde- und Abhilfeverfahren. Formlose Hinweise – etwa per E-Mail oder Telefon – reichen nicht aus, um Prüfpflichten des Providers auszulösen.
Im konkreten Fall hatte die Gastronomin dieses Verfahren nicht genutzt. Da die Hostingplattform ein leicht zugängliches, benutzerfreundliches Beschwerdeformular bereitstellte, konnte der Anbieter nicht verpflichtet werden, auf die formlosen Mitteilungen zu reagieren. Eine Haftung kam daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung verdeutlicht zweierlei: Zum einen liegt die Schwelle für die Annahme eines erheblichen wirtschaftlichen Eingriffs durch Restaurantbewertungen hoch. Zum anderen hat der europäische Gesetzgeber mit dem DSA die Haftung von Hostingdiensten deutlich strukturiert. Betroffene müssen zwingend das vorgegebene Meldeverfahren nutzen, wenn sie gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen wollen.