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Kündigungsbutton ist auch bei einer Einmalzahlung erforderlich!

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf ihrer Internetseite keinen Button vorgehalten, über den der Kunde einen Vertrag über das Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ außerordentlich kündigen konnte. Zur Bereitstellung einer solchen Kündigungsschaltfläche war sie entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei einem von einem Verbraucher auf der Webseite der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über das Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ handele es sich um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Vertrag über das Paket „OTTO UP Plus“ sei nicht im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Begründung eines die Beklagte zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtenden Dauerschuldverhältnisses gerichtet.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, aufgrund eines Vertrags über das Paket „OTTO UP Plus“ habe zwar für die Beklagte eine dauerhafte Leistungspflicht in Form der fortwährenden Punktegutschrift und des kostenlosen Versands bestellter Ware für die Dauer eines Jahres bestanden. Hierfür habe der Verbraucher auch ein Entgelt entrichten müssen. Dieses Entgelt habe jedoch nicht in fortlaufenden Zahlungen, sondern in einer einmaligen Zahlung von 9,90 € bei Abschluss des Vertrags bestanden. Die Vorschrift des § 312k BGB erfasse nur Fälle, in denen den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht treffe und es sich gerade für ihn um ein Dauerschuldverhältnis handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB liege bei einem Vertrag vor, der den Unternehmer zur ständigen oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichte und bei dem der Gesamtumfang jener Leistungen daher von der Vertragsdauer abhänge. Nach anderen Stimmen im Schrifttum kommt es darauf an, ob den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht in Form einer wiederkehrenden Entgeltzahlung trifft.

Die zuerst genannte Auslegung des § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB trifft zu.

Die allgemeinen Merkmale eines Dauerschuldverhältnisses sprechen dafür, dass für seine Annahme eine fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers maßgeblich ist.

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