An einer im Sinn von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eindeutigen Offenlegung bezahlter Werbung oder spezieller Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers zu erreichen, fehlt es, wenn die Werbung ihrer Gestaltung nach mit einem Suchergebnis verwechselt werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn sie klar erkennbar auf das betreffende Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest auch in deutscher Sprache als solche offengelegt wird.
Gegen eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Sinn von § 8c Abs. 1 UWG durch gesonderte Verfolgung von Wettbewerbsverstößen spricht es jeweils, wenn verschiedene Werbung in unterschiedlichen Medien oder mittels unterschiedlicher Maßnahmen erfolgt und wenn eine Zusammenfassung des Angriffs auf sukzessive Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
Die bloße (optische) Wahrnehmung einer Internetdarstellung durch den Gläubiger genügt nicht zur Annahme einer Kenntnis, nach der ein Zuwarten mit der Rechtsverfolgung die nach § 12 Abs. 1 UWG vermutete Dringlichkeit widerlegt. Vielmehr bedarf es zumindest eines Bewusstseins oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den konkreten tatsächlichen Umständen, welche die Zuwiderhandlung kennzeichnen.