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Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft und Fluggastrechte-Portal

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Zwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine in I. ansässige Fluggesellschaft. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Beklagte lässt sich im Fall ihrer Beauftragung die Ansprüche der Fluggäste zum Zweck der Durchsetzung abtreten. Im Erfolgsfall erhebt sie eine Provision, gegebenenfalls zuzüglich eines Anwaltszuschlags.

Die Klägerin hält Angaben der Beklagten in einer E-Mail an Kunden und auf den Internetseiten der Beklagten für irreführend, herabsetzend und aus anderen Gründen lauterkeits- und deliktsrechtlich unzulässig.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision von Bedeutung - Unterlassung von Angaben begehrt, die in einer im November 2019 von der Beklagten an ihre Kunden versandten E-Mail enthalten waren, in denen es hieß, die Klägerin ignoriere die Beauftragung der Beklagten regelmäßig, sie trete Verbraucherrechte mit Füßen und versuche strategisch Fluggastrechteportale zu sabotieren, weshalb die Kunden Kontaktversuche der Klägerin ignorieren sollten (Anträge I 1 a bis d). Weiter hat die Klägerin Unterlassung der auf der Internetseite der Beklagten angezeigten Äußerung begehrt: „You are more than likely to meet a brick wall with the R. customer service in the event of a challenge“ (Antrag I 4). Ferner hat die Klägerin das Verbot einer auf den Internetseiten der Beklagten in deutscher und englischer Sprache angezeigten Grafik mit der Überschrift „Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich“ begehrt, in der unterschiedliche Wege der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen gegenübergestellt und die eigenhändige Geltendmachung als „ärgerlich und aussichtslos“ zusammengefasst wurde (Anträge I 5 und 6). Die Klägerin hat zudem das Fehlen eines Hinweises auf der Internetseite der Beklagten auf die Möglichkeit einer kostenlosen gesetzlichen Schlichtung (Antrag I 7) sowie auf das mögliche Anfallen eines Anwaltskostenzuschlags beanstandet (Antrag I 8). Außerdem hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 3.161,83 € nebst Zinsen verlangt (Antrag II).

Das Landgericht hat die Klageanträge I 1 a bis d und I 4 bis 8 sowie den Klageantrag II in Höhe eines Teilbetrags von 2.680,80 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts stützt.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Ansprüche weiter.


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