Ein Unterlassungsanspruch zwischen Mitbewerbern kann insbesondere dann bestehen, wenn ein Händler gegen verbraucherschützende Vorschriften oder Informationspflichten verstößt. Das gilt etwa bei der Missachtung gesetzlicher Anforderungen an Anbieterkennzeichnung oder Widerrufsbelehrung.
Nach der Rechtsprechung liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn wesentliche Informationspflichten nicht erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, auf der Website eine gültige E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Ebenso ist es unzulässig, Verbraucher durch unzutreffende oder einschränkende Angaben über ihr Widerrufsrecht zu benachteiligen – etwa durch den Hinweis, eine Rücksendung sei nur in Originalverpackung möglich.
Solche Verstöße stellen eine spürbare Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer dar und sind daher wettbewerbswidrig. Mitbewerber können in diesen Fällen verlangen, dass derartige Handlungsweisen künftig unterlassen werden. Wird einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung nicht nachgekommen, drohen empfindliche Ordnungsgelder.