Wird ein schwerbehinderter Bewerber im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, kann bereits der Verstoß gegen die Verpflichtung zur frühzeitigen Einschaltung der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung im Sinne von
§ 22 AGG darstellen.
Der Anspruch auf Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 AGG setzt eine Benachteiligung wegen der Behinderung voraus. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine vergleichbare Person in einer ähnlichen Situation. Für die Annahme einer Benachteiligung genügt das Vorliegen von Tatsachen, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen.
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit zur Vermittlung geeigneter schwerbehinderter Bewerber, wird ein Verstoß gegen die Verfahrenspflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX angenommen. Ein solcher Verstoß begründet regelmäßig ein Indiz für eine Diskriminierung. Auf das Vorliegen eines Verschuldens kommt es dabei nicht an.
Weitere Indizien, wie der Einsatz automatisierter Auswahlverfahren oder der Umfang der Prüfung der Bewerbungsunterlagen, führen nur dann zu einer Vermutung einer Benachteiligung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung bestehen.
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