Eine Maßregelung im Sinne des
§ 612 a BGB kann darin liegen, dass der
Arbeitgeber den Adressatenkreis einer freiwilligen Leistung um diejenigen Mitarbeiter verringert, die zuvor in zulässiger Weise ihre vertraglichen Rechte ausgeübt haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten über die Frage, ob ein Anspruch auf Erfolgsbeteiligung aus freiwilligen Zusatzleistungen besteht, wenn ein
Arbeitnehmer eine vertraglich zulässige Arbeitszeitregelung ablehnt. Gegenstand war die Beteiligung an Umsatz und Gewinn für unterschiedliche Zeiträume des Jahres 1999.
Die Beklagte hatte in früheren Mitarbeiterinformationen die Teilnahme an der Erfolgsbeteiligung als freiwillige Leistung mit Widerrufsvorbehalt angekündigt. Im Jahr 1997 versuchte die Beklagte, die regelmäßige
Arbeitszeit von 36 auf 38 Stunden ohne Lohnausgleich zu verlängern. Die Klägerin sowie einige weitere Arbeitnehmer lehnten dies ab, während die Mehrheit zustimmte. Daraufhin wurde die Klägerin durch Schreiben der Beklagten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für die Erfolgsbeteiligung ausgeschlossen, mit der Begründung, sie trage „weniger zum Betriebserfolg bei“.
Nach § 612 a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer jedoch nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Verbot greift insbesondere dann, wenn einem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die anderen gewährt werden, weil diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben.
Die Klägerin hatte ihr Recht zur Ablehnung der Arbeitszeitverlängerung zulässig ausgeübt. Der Ausschluss von der Erfolgsbeteiligung stellte eine unmittelbare Benachteiligung dar, da die Beklagte die neue Zweckbestimmung der Leistung „Ausgleich der Mehrbelastung im Drei-Schicht-Betrieb bzw. in der 38-Stunden-Woche“ ausschließlich nutzte, um diejenigen Arbeitnehmer auszuschließen, die ihre Rechte wahrgenommen hatten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rechtsausübung der Klägerin und der Benachteiligung war gegeben, wie aus den Schreiben der Beklagten vom 6. März 1998 und 4. Februar 1999 hervorging.
Die Neufestlegung des Leistungsadressatenkreises unter Ausschluss der Klägerin stellte somit eine unzulässige Maßregelung dar.
Die Klägerin hatte daher Anspruch auf die ursprünglich zugesagte Erfolgsbeteiligung in der rechnerisch unstreitigen Höhe.