Die Globalisierung der Arbeitswelt führt dazu, dass
Dienstreisen ins Ausland für viele
Arbeitnehmer zum beruflichen Alltag gehören. Ob für ein kurzes Meeting in einer europäischen Hauptstadt, eine mehrwöchige Projektabwicklung in Asien oder eine langfristige Entsendung in die USA – die Zielorte von Dienstreisen sind vielfältig. Doch damit gehen auch erhebliche rechtliche Risiken einher, insbesondere für den
Arbeitgeber. Viele Unternehmen sind sich des Umfangs ihrer gesetzlichen Fürsorgepflichten und der daraus resultierenden Haftungsrisiken nicht vollständig bewusst. Kommt es im Ausland zu einem Unfall, einer schweren Erkrankung oder sogar zu einem Schadensfall mit Dritten, kann es für den Arbeitgeber schnell teuer werden, denn die gesetzlichen Regelungen sehen eine weitreichende Verantwortung des Arbeitgebers vor, die weit über das hinausgeht, was gemeinhin angenommen wird.
Auswirkungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Die Arbeitgeberhaftung beruht auf der arbeitsrechtlichen
Fürsorgepflicht, die sich aus den §§
618 und 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Diese Pflicht gebietet dem Arbeitgeber, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen und Vorkehrungen zu treffen, um ihn vor vorhersehbaren Gefahren zu bewahren. Bei einer Dienstreise ins Ausland wird diese allgemeine Pflicht erheblich erweitert und konkretisiert. Der Arbeitgeber ist nicht nur für die sichere Gestaltung des unmittelbaren Arbeitsplatzes verantwortlich, sondern für die gesamte Reise.
Eine Schadensersatzpflicht kann sich bereits aus einer mangelhaften Vorbereitung und Aufklärung ergeben. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer umfassend über die spezifischen Gegebenheiten und Risiken des Ziellandes informieren. Dazu gehören nicht nur politische Instabilitäten oder eine erhöhte Kriminalitätsrate, sondern auch gesundheitliche Gefahren, notwendige Impfungen, klimatische Bedingungen sowie kulturelle und rechtliche Besonderheiten. Versäumt der Arbeitgeber diese Aufklärung schuldhaft und erleidet der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden, kann eine Haftung begründet sein. Diese Informationspflicht erstreckt sich auch auf die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Ist beispielsweise die Diebstahlskriminalität im Zielland besonders hoch, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen und gegebenenfalls für den Abschluss einer angemessenen
Reisegepäckversicherung Sorge tragen oder die Kosten hierfür übernehmen.
Haftung bei Krankheit: Wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht ausreicht
Einer der praktisch relevantesten und zugleich am häufigsten unterschätzten Haftungsbereiche betrifft die Erkrankung eines Mitarbeiters während einer Auslandsdienstreise. Hier greift eine spezielle Regelung des Sozialgesetzbuches. Gemäß § 17 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer und seinen mitreisenden Familienangehörigen die notwendigen medizinischen Leistungen zu gewähren.
Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber quasi in die Position der
gesetzlichen Krankenkasse tritt. Er muss für die Kosten der ärztlichen Behandlung, Krankenhausaufenthalte und Medikamente aufkommen. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber später lediglich die Kosten, die ihr bei einer Behandlung im Inland entstanden wären. Die oft erheblichen Differenzkosten, die durch höhere Behandlungssätze im Ausland oder die Notwendigkeit einer Privatklinik zur Gewährleistung eines westlichen medizinischen Standards entstehen, verbleiben beim Arbeitgeber.
Besonders kostspielig wird es, wenn ein medizinisch notwendiger Rücktransport des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich wird. Die Kosten hierfür werden von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen. Gleiches gilt für die Überführung eines im Ausland verstorbenen Mitarbeiters. Für all diese Kosten haftet der Arbeitgeber in vollem Umfang. Bemerkenswert ist dabei, dass sich diese Haftung nach dem Wortlaut des Gesetzes auch auf begleitende oder besuchende Familienangehörige erstreckt – selbst dann, wenn der Arbeitgeber von deren Mitreise keine Kenntnis hatte. Um diese erheblichen finanziellen Risiken abzusichern, ist der Abschluss einer speziellen Dienstreisekrankenversicherung für den Arbeitgeber unerlässlich, da herkömmliche private
Reisekrankenversicherungen oft nur unzureichenden Schutz bieten oder bestimmte berufliche Risiken ausschließen.
Arbeitsunfall auf Dienstreisen
Kommt es während einer Dienstreise zu einem Unfall, stellt sich die Frage, ob es sich um einen
Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Unfall infolge einer versicherten, also betriebsdienlichen, Tätigkeit ereignet. Bei Dienstreisen ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich weiter gefasst als am heimischen Arbeitsort. Dennoch ist nicht jede Handlung während der Reise automatisch versichert.
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