Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein geplatzter Reifen während der Fahrt ist ein erschreckendes Ereignis, das nicht nur gefährlich ist, sondern auch zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen kann. In solchen Situationen stellen sich viele Betroffene die Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden? Und welche Versicherung übernimmt die Kosten?
Zahlt die Versicherung bei Schäden wegen eines geplatzten Reifens?
Zunächst einmal greift die Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht werden, nicht aber für Schäden am eigenen Fahrzeug.
Die
Teilkasko übernimmt solche Schäden am eigenen Fahrzeug in der Regel ebenfalls nicht.
Damit eine Schadensübernahme durch die
Vollkaskoversicherung in Betracht kommt, ist es erforderlich, dass ein
Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) vorlagt.
Ein Unfall im Sinne der AVB liegt nur dann vor, wenn der Reifen aufgrund eines Fremdkörpers auf der Fahrbahn geplatzt ist. Denn wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dabei kann dahinstehen, ob der Fremdkörper (ein spitzer Stein oder beispielsweise ein Nagel) auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird, oder ob sich schon vorher ein Fremdkörper im Reifen befindet, der während der Fahrt tiefer in den Reifen eindringt, sodass erst dadurch ein plötzlicher Druckverlust - oder ein Reifenplatzen - erfolgt. In jedem Fall handelt es sich um eine Einwirkung von außen, die unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, 17.12.2020 - Az:
9 U 124/18).
Wurde ein Reifenplatzer mit entsprechenden weiteren Schäden an den reifennahen Karosserieteilen durch einen an der Innenseite des Reifens befindlichen und von außen nicht sichtbaren größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte, so handelt es sich um einen versicherten Unfall, wenn ein Bedienungsfehler des Versicherungsnehmers nicht vorlag, und das gegebenenfalls in das Fahrzeug eingebaute Reifendruckkontrollsystem einen Druckverlust nicht gemeldet hatte, weil dieser offensichtlich plötzlich erfolgt war (LG Karlsruhe, 20.08.2013 - Az:
9 O 95/12).
Bei einer Vollkaskoversicherung werden im Versicherungsfall in diesem Fall auch die Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Reifenschaden durch einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Ein altersbedingter oder verschleißbedingter Schaden sowie Fehler bei der Reifenmontage fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Schäden durch Überfahren von Reifenteilen
Ist es zu Fahrzeugschäden durch das Überfahren von Reifenteilen gekommen, die der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig erkannt hat oder denen aufgrund der konkreten Situation nicht bzw. nicht rechtzeitig ausgewichen werden konnte, so kann der Betroffene den Schaden unter Umständen vollständig ersetzt bekommen. Eine Reifenkarkasse kann nämlich ein schwer erkennbares Hindernis sein, für welches das
Sichtfahrgebot nicht gilt. Ob eine Mithaftung wegen unangepasster Geschwindigkeit zur Anwendung kommt oder nicht, hängt mithin vom konkreten Einzelfall ab.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Unfallverursacher sich entlasten kann, wenn er nachweist, dass er den Unfall nicht verursacht hat (
§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Dies wäre bei einem geplatzten Reifen dadurch möglich, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug vor der Fahrt gründlich geprüft wurde und keine Fehler zu erkennen waren.