Ein
Arbeitgeber haftet nicht für Beschädigungen von Arbeitnehmerfahrzeugen auf dem Firmenparkplatz, wenn diese durch Dritte verursacht werden. Die
Fürsorgepflicht umfasst nicht den Schutz des Eigentums vor Schäden, die außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie stellt ihren
Arbeitnehmern einen Firmenparkplatz auf dem Betriebsgelände zur Verfügung.
Im Herbst 1995 war ein Fachunternehmen im Auftrag der Beklagten damit befaßt, drei Laugetanks von je 8 Metern Höhe und 25 Metern Durchmesser auf dem Betriebsgelände zu lackieren. Bei diesen mit einer Spritzpistole ausgeführten Arbeiten entstanden Lacknebel, die sich über ein 20 Meter hohes Firmengebäude hinweg auf dem ca. 200 Meter entfernten Parkplatz niederschlugen. Dadurch wurde auch der nahezu neuwertige Pkw des bei der Beklagten beschäftigten Klägers beschädigt. Nach einem Sachverständigengutachten betragen die Reparaturkosten 5.691,14 DM.
Der Kläger hat zunächst das beauftragte Fachunternehmen und dessen verantwortlichen Mitarbeiter in Anspruch genommen. Diese sind jedoch vermögenslos.
Die Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber blieb in allen Instanzen erfolglos.Zwar hat der Arbeitgeber, der einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellt, für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Doch hat die Beklagte ihre Pflicht, das Eigentum des Klägers wirksam gegen Beschädigungen durch Dritte zu schützen, nicht verletzt. Sie durfte darauf vertrauen, das beauftragte Unternehmen werde die Arbeiten sach- und fachgerecht durchführen. Dessen Verschulden hat sie nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten; denn sie hat sich seiner nicht zur Erfüllung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht bedient.
Der Kläger hat auch weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden der Beklagten schlüssig dargelegt; in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit mußte die Beklagte das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht prüfen.
Die Argumentation des Klägers, er habe sein Fahrzeug auch im Interesse der Beklagten für den Weg von und zur Arbeit benutzt, weil es in der ländlichen Gegend keinen funktionsfähigen öffentlichen Nahverkehr gegeben habe, bewirkt keine Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber.
Die weiteren vom Senat geprüften Anspruchsgrundlagen, u. a. aus unerlaubter Handlung, Nachbarrecht und dem Verhalten der Beklagten nach dem Schadensfall, konnten der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.