Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.965 Anfragen

Verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann für Bauarbeiten umgesetzt werden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs aus einem mit einem Halteverbot gekennzeichneten Bereich ist gerechtfertigt, wenn die Funktion der freizuhaltenden Verkehrsfläche, die ungestörte Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten, beeinträchtigt wird.

Die Angemessenheit der Maßnahme setzt nicht voraus, dass bereits eine konkrete Behinderung der Bauarbeiten eingetreten ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 11 Abs. 2 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO). Danach hat der Vollstreckungsschuldner bzw. Pflichtige der Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde die Auslagen zu erstatten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BbgKostO). Dazu zählen insbesondere die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte - hier: an das Abschleppunternehmen - zu zahlen sind (Satz 2 Nr. 7). Eine Heranziehung des Verantwortlichen setzt voraus, dass die Ersatzvornahme im Einklang mit den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) erfolgte. Das war hier der Fall.

Bei der (begonnenen) Umsetzung des streitbetroffenen Fahrzeugs handelte es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne von § 19 Abs. 1 VwVGBbg, die der Beklagte auch im Wege des Sofortvollzugs (vgl. § 15 Abs. 2 VwVGBbg) anwenden durfte, ohne zuvor das Zwangsmittel anzudrohen und festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Satz 2 VwVGBbg).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwVGBbg durfte der Beklagte das sofort vollziehbare, in der Halteverbotsregelung des Zeichens 283 verkörperte Gebot, das Fahrzeug umgehend von der gekennzeichneten Stelle wegzufahren, mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Potsdam, 14.03.2012 - Az: 10 K 59/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant