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Verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann für Bauarbeiten umgesetzt werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Die Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs aus einem mit einem Halteverbot gekennzeichneten Bereich ist gerechtfertigt, wenn die Funktion der freizuhaltenden Verkehrsfläche, die ungestörte Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten, beeinträchtigt wird.

Die Angemessenheit der Maßnahme setzt nicht voraus, dass bereits eine konkrete Behinderung der Bauarbeiten eingetreten ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 11 Abs. 2 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO). Danach hat der Vollstreckungsschuldner bzw. Pflichtige der Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde die Auslagen zu erstatten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BbgKostO). Dazu zählen insbesondere die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte – hier: an das Abschleppunternehmen – zu zahlen sind (Satz 2 Nr. 7). Eine Heranziehung des Verantwortlichen setzt voraus, dass die Ersatzvornahme im Einklang mit den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) erfolgte. Das war hier der Fall.

Bei der (begonnenen) Umsetzung des streitbetroffenen Fahrzeugs handelte es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne von § 19 Abs. 1 VwVGBbg, die der Beklagte auch im Wege des Sofortvollzugs (vgl. § 15 Abs. 2 VwVGBbg) anwenden durfte, ohne zuvor das Zwangsmittel anzudrohen und festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Satz 2 VwVGBbg).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwVGBbg durfte der Beklagte das sofort vollziehbare, in der Halteverbotsregelung des Zeichens 283 verkörperte Gebot, das Fahrzeug umgehend von der gekennzeichneten Stelle wegzufahren, mit Zwangsmitteln durchsetzen.

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