Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.315 Anfragen

Einheitlichkeit von Wohnraummietvertrag und Stellplatzmietvertrag bei gleicher Grundstückslage

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei separat abgeschlossenen Mietverträgen über eine Wohnung und einen Stellplatz besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn besondere Umstände auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zur rechtlichen Einheit der Verträge schließen lassen. Maßgeblich ist hierbei die Gesamtauslegung der vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der objektiven Umstände und der Interessenlage beider Vertragsparteien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.10.2011 - Az: VIII ZR 251/10; BGH, 14.12.2021 - Az: VIII ZR 95/20) sind Wohnungsmietvertrag und Stellplatzmietvertrag grundsätzlich getrennt zu behandeln, sofern sie unabhängig voneinander abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Umstände eindeutig für eine gewollte Einheitlichkeit sprechen. Ein solcher Wille wird regelmäßig angenommen, wenn sich Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück befinden und vertragliche Bestimmungen eine Abhängigkeit der beiden Mietverhältnisse erkennen lassen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang eine Vertragsklausel, nach der der Stellplatzmietvertrag automatisch mit der Beendigung des Wohnraummietvertrages endet. Eine derartige Regelung dokumentiert nach allgemeiner Auslegung den beidseitigen Parteiwillen, beide Verträge nicht losgelöst voneinander zu behandeln. Sie begründet den rechtlichen Zusammenhang beider Vereinbarungen und spricht dafür, dass der Stellplatz als Annex zum Wohnraummietvertrag zu verstehen ist.

Auch eine zeitlich versetzte Begründung beider Mietverhältnisse steht der Annahme einer Einheitlichkeit nicht zwingend entgegen, wenn sich die Verträge inhaltlich aufeinander beziehen und die tatsächliche Nutzungssituation eine einheitliche Zweckbestimmung erkennen lässt. Die getrennte Mietzahlung oder unterschiedliche Kündigungsfristen sind in diesem Fall nicht ausschlaggebend, sofern die Vertragsgestaltung insgesamt den gemeinsamen Bindungswillen erkennen lässt.

Eine isolierte Kündigung des Stellplatzmietvertrages ist in einer solchen Konstellation unwirksam, da sie eine unzulässige Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses darstellen würde. Die rechtliche Behandlung hat in diesen Fällen einheitlich zu erfolgen; eine Beendigung kann nur im Zusammenhang mit der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses wirksam ausgesprochen werden.


LG München I, 08.05.2024 - Az: 14 S 7162/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis. Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern