Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Abs. 1 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens voraus. Zudem ist nach § 114 Abs. 2 ZPO zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erfolgt. Beide Voraussetzungen waren nicht erfüllt.
Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist nach § 140 BGB möglich, wenn der hypothetische Wille des Kündigenden eindeutig darauf gerichtet war, das Arbeitsverhältnis jedenfalls unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. Die Umdeutung erfolgt kraft Gesetzes und bedarf weder eines Antrags noch einer ausdrücklichen Berufung hierauf. Maßgeblich ist, ob für den Kündigungsempfänger erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis jedenfalls beenden wollte. Dies kann sich insbesondere aus vorausgegangenen Abmahnungen ergeben (vgl. BAG, 23.10.2008 - Az: 2 AZR 388/07). Vorliegend fehlten Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen wäre.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht hinsichtlich der begehrten Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses ist Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen.
Die gesonderte Klage gegen Abmahnungen ist mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in gleicher Lage unter Abwägung der Kosten vernünftigerweise auf eine eigenständige Klage verzichtet hätte.
Die Berechtigung und Wirksamkeit der Abmahnungen wären im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens ohnehin inzident zu prüfen gewesen. Ein zusätzlicher Klageantrag hätte den Streitwert erhöht, ohne einen eigenständigen prozessualen Mehrwert zu bieten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm, 22.10.2009 - Az: 14 Ta 85/09). Demgegenüber setzt sich die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.07.2011 - Az: 10 Ta 1325/11 - nicht ausreichend mit der Mutwilligkeitsproblematik auseinander.
Die vom Kläger vorgetragenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen standen erkennbar im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung und begründeten kein eigenständiges Bedürfnis für eine isolierte Klage. Zudem besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz nach § 12a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Auch dies spricht dafür, dass eine nicht bedürftige Partei von einer gebührenerhöhenden, separaten Klage abgesehen hätte.
Damit war die Klage gegen die Abmahnungen mutwillig, sodass Prozesskostenhilfe auch insoweit nicht bewilligt werden konnte.
Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist nach § 140 BGB möglich, wenn der hypothetische Wille des Kündigenden eindeutig darauf gerichtet war, das Arbeitsverhältnis jedenfalls unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. Die Umdeutung erfolgt kraft Gesetzes und bedarf weder eines Antrags noch einer ausdrücklichen Berufung hierauf. Maßgeblich ist, ob für den Kündigungsempfänger erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis jedenfalls beenden wollte. Dies kann sich insbesondere aus vorausgegangenen Abmahnungen ergeben (vgl. BAG, 23.10.2008 - Az: 2 AZR 388/07). Vorliegend fehlten Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen wäre.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht hinsichtlich der begehrten Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses ist Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen.
Die gesonderte Klage gegen Abmahnungen ist mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in gleicher Lage unter Abwägung der Kosten vernünftigerweise auf eine eigenständige Klage verzichtet hätte.
Die Berechtigung und Wirksamkeit der Abmahnungen wären im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens ohnehin inzident zu prüfen gewesen. Ein zusätzlicher Klageantrag hätte den Streitwert erhöht, ohne einen eigenständigen prozessualen Mehrwert zu bieten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm, 22.10.2009 - Az: 14 Ta 85/09). Demgegenüber setzt sich die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.07.2011 - Az: 10 Ta 1325/11 - nicht ausreichend mit der Mutwilligkeitsproblematik auseinander.
Die vom Kläger vorgetragenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen standen erkennbar im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung und begründeten kein eigenständiges Bedürfnis für eine isolierte Klage. Zudem besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz nach § 12a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Auch dies spricht dafür, dass eine nicht bedürftige Partei von einer gebührenerhöhenden, separaten Klage abgesehen hätte.
Damit war die Klage gegen die Abmahnungen mutwillig, sodass Prozesskostenhilfe auch insoweit nicht bewilligt werden konnte.
LAG Köln, 14.11.2017 - Az: 9 Ta 180/17
ECLI:DE:LAGK:2017:1114.9TA180.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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