Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern kann die
fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u.a. für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erreichten die Stadt Wiesbaden verschiedene (anonyme) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der Beklagten.
Daraufhin betrieb die Beklagte eine umfassende Sachverhaltsaufklärung auch unter Einschaltung einer externen Rechtsanwaltskanzlei.
Unter Bezugnahme auf einen Zwischenbericht dieser Kanzlei von Ende Februar 2022 kündigte die Beklagte Anfang März 2022 den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers fristlos.
Das Landgericht hat den daraufhin vom Kläger eingeklagten Anspruch auf Zahlung von Tantiemen für das Jahr 2021 i.H.v. 24.000 € zugesprochen, die weitergehende Klage auf restliche Vergütung bis zum Vertragsende nach Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist jedoch abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist.
Die hiergegen eingelegten Berufungen der Parteien blieben vor dem OLG Frankfurt erfolglos.
Das Dienstverhältnis des Klägers sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung Anfang März beendet worden. Der der Kündigungserklärung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss sei formell wirksam.
Insbesondere genügte es zur ordnungsgemäßen Einladung der Aufsichtsratsmitglieder betreffend eine etwaige Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, die Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Klägers“ unter Beifügung der Beschlussvorlage zur Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund sowie zur Freistellung des Geschäfts einzuberufen.
Im Übrigen seien die Voraussetzung einer Vollversammlung gegeben, da sich alle Aufsichtsratsmitglieder ohne ausdrücklichen Widerspruch an der Abstimmung beteiligt hätten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam. Zum einen sei die Zweiwochenfrist zum Ausspruch der Kündigung eingehalten worden. Dass der für die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers satzungsgemäß zuständige Aufsichtsrat als Kollegialorgan vor dem Vorliegen des Zwischenberichts positive Kenntnis über alle für die Kündigung des Dienstvertrages des Klägers maßgeblichen - belastenden wie entlastenden - Umstände gehabt hätte, sei nicht ersichtlich.
Es liege auch ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Die von der Beklagten vorgelegten rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters enthielten substantiierten Vortrag zur Unzulässigkeit einzelner Höhergruppierungen und Zulagengewährungen. Der Kläger habe diese nicht hinreichend entkräftet. Dies wäre ihm aufgrund seiner vormaligen Sachnähe als früherer Geschäftsführer möglich und zumutbar gewesen. Zwar sei der Kläger für das Personalwesen nicht zuständig gewesen. Gleichwohl sei er anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen. Er habe die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen unterzeichnet und sei in den streitgegenständlichen Fällen in die den einzelnen Vergütungsentscheidungen vorausgegangene Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführer eingebunden gewesen. Damit habe begründeter Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.
Die Berufung der Beklagten gegen die zugesprochenen Tantiemen habe ebenfalls keinen Erfolg. Insbesondere handele der Kläger nicht treuwidrig, wenn er trotz seiner Pflichtverletzungen diesen Anspruch geltend mache. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Kläger könne grundsätzlich nur Gegenansprüche der Beklagten auslösen, hindere den Kläger aber nicht eigene Ansprüche geltend zu machen. Allenfalls in besonders krass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten habe, könne es gerechtfertigt sein, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.