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Künstlerviertel reicht nicht: Eigenbedarfskündigung des Untervermieters scheitert

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Eigenbedarfskündigung durch einen Untervermieter ist zwar grundsätzlich möglich, unterliegt aber einer strengen Interessenabwägung. Da Untervermieter und Untermieter rechtlich gleichrangige Besitzpositionen innehaben, genügt der bloße Wunsch, die Wohnung einem Angehörigen zu überlassen, nicht - der Nutzungsbedarf muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruhen und im Rahmen der Abwägung überwiegen. Der Wunsch eines bereits gut versorgten Kindes, in ein bestimmtes Wohnviertel umzuziehen, reicht hierfür nicht aus.

Eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter beschränkt. Sie ist auch im Untermietverhältnis möglich, da die Norm lediglich voraussetzt, dass der Kündigende im Verhältnis zum anderen Vertragsteil formal als Vermieter anzusehen ist. Das Eigentum an der Wohnung ist keine gesetzliche Voraussetzung. Untervermieter können sich damit grundsätzlich auf Eigenbedarf berufen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen oder sie einem privilegierten Angehörigen überlassen wollen.

Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung genügt jedoch der bloße Nutzungs- oder Überlassungswille nicht. Es bedarf zusätzlich eines besonderen Nutzungs- bzw. Überlassungsinteresses. Dieses setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder ein privilegierter Angehöriger auf die Nutzung der Wohnung zwingend angewiesen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der ernsthafte Nutzungswunsch auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht. Dabei sind stets die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten: Die Eigenbedarfskündigung ist Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters aus Art. 14 GG. Gerichte haben den Entschluss des Vermieters zur Selbstnutzung oder Überlassung an privilegierte Dritte grundsätzlich zu respektieren. Zugleich steht das Besitzrecht des Mieters ebenfalls unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG, sodass eine Abwägung der gegenläufigen Eigentumspositionen erforderlich ist. Weder den Belangen des Vermieters noch den Interessen des Mieters kommt dabei von vornherein ein größeres Gewicht zu.

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